Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Weitere Details
Beispiel:
Rechnungen für das Kalenderjahr 2016 verjähren zum 31. Dezember 2020.
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
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Rechnungen für das Kalenderjahr 2016 verjähren zum 31. Dezember 2020.