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Der GKV-Spitzenverband kann unter bestimmten Bedingungen beschließen, Medikamente von der Zuzahlung zu befreien. Das ist dann der Fall, wenn der Preis eines Arzneimittels mindestens 30 Prozent niedriger ist als der gesetzlich festgelegte Festbetrag.

Weitere Details

Meist handelt es sich dabei um Nachahmerpräparate (sogenannte "Generika"). Damit sind Medikamente gemeint, für deren Wirkstoff das Patent abgelaufen ist. Diese Medikamente werden in der Regel deutlich günstiger angeboten als die Original-Präparate. Eine Liste der zuzahlungsfreien Arzneimittel finden Sie auf der Informationsseite des GKV-Spitzenverbandes .