Dazu gehören beispielsweise Krankengeld und Mutterschaftsgeld sowie weitere Entgeltersatzleistungen, die wir im Folgenden auflisten:

Weitere Details

  • Wahltarif-Krankengeld und Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld auch bei Erkrankung eines Kindes
  • (Versorgungs-)Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes - auch aus Wahltarifen
  • Mutterschaftsgeld und den Zuschuss dazu
  • Übergangsgeld
  • Krankengeld bei Spende von Organen und Geweben

Wir übermitteln die Höhe und den Zeitraum der im gesamten Kalenderjahr gezahlten Entgeltersatzleistungen direkt auf elektronischem Weg an das Finanzamt.

Stichtag für die Zahlung des laufenden Jahres ist jeweils der 10. Januar des Folgejahres. Das bedeutet: Haben wir Ihnen bis zum 10. Januar 2023 Entgeltersatzleistungen für das Jahr 2022 oder für frühere Jahre gezahlt, werden diese Zahlungen dem Jahr 2022 zugeordnet. Spätere Zahlungen berücksichtigt das Finanzamt dagegen für das Jahr 2023.

Unsere Übermittlung erfolgt jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres. Anschließend teilen wir Ihnen schriftlich mit, um welche Daten es sich handelt.

Angabe in der Steuererklärung

Wenn Sie Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld erhalten, müssen Sie die Brutto-Beiträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Eine Bescheinigung über die gezahlten Leistungen brauchen Sie dem Finanzamt nicht vorzulegen.

Da sich die Formulare regelmäßig ändern, können wir Ihnen nicht die genaue Stelle mitteilen, wo Sie die Geldleistungen eintragen müssen. Allerdings können Sie auf der Internetseite des Steuer-Verwaltungsprogramms Elster erfahren, wo genau Sie sie eintragen müssen. Geben Sie einfach "Entgeltersatzleistungen" in die Suche ein.