Für eine vollstationäre Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim zahlen wir für Sie einen pauschalen monatlichen Betrag. Dieser deckt einen Teil der Kosten für Pflege, Betreuung und Ausbildung ab. Den restlichen Teil sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen tragen Sie.
Pflegeheime bieten darüber hinaus umfangreiche Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen für die Bewohnerinnen und Bewohner an. Die Kosten dafür werden direkt mit der TK abgerechnet.
Die pauschalen monatlichen Beträge, die wir zahlen, finden Sie in der folgenden Tabelle.
Weitere Details
Pflegegrad | Monatlicher Leistungsbetrag der TK |
---|---|
1 | 125 Euro |
2 | 770 Euro |
3 | 1.262 Euro |
4 | 1.775 Euro |
5 | 2.005 Euro |
Unser Leistungsbetrag deckt allerdings nicht alle Kosten für Ihre Pflege ab. Vom Pflegeheim erhalten Sie eine monatliche Rechnung über die Kosten für die Pflege. Das ist Ihr Eigenanteil. Dieser setzt sich aus den folgenden Aufwendungen zusammen:
- Ihr Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Ausbildungsvergütungen
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten und Komfortleistungen
Gut zu wissen: Ihre pflegebedingten Aufwendungen sind in den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 immer gleich hoch.
Ab 2022: Entlastung durch gestaffelten Zuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten
Für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 zahlen wir ab dem 1. Januar 2022 einen weiteren Zuschuss für den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und den Ausbildungsvergütungen.
Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange Sie bereits vollstationär gepflegt werden oder wurden. Je länger dieser Zeitraum ist, desto höher ist der Zuschuss:
Dauer der vollstationären Pflege | Zuschuss in Prozent |
---|---|
bis einschließlich 12 Kalendermonate | 5 % |
mehr als 12 bis einschließlich 24 Kalendermonate | 25 % |
mehr als 24 bis einschließlich 36 Kalendermonate | 45 % |
mehr als 36 Kalendermonate | 70% |
Unseren Zuschuss zahlen wir direkt an das Pflegeheim. Sie müssen sich um nichts kümmern. Den Restbetrag stellt Ihnen das Pflegeheim in Rechnung.
Haben Sie Fragen zur Höhe Ihres Eigenanteils? Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Pflegeheim. In der Regel ergeben sich diese auch aus der Rechnung die Sie vom Pflegeheim erhalten.
Berechnungsbeispiel
Sie werden seit dem 1. April 2021 ununterbrochen in einem Pflegeheim vollstationär gepflegt.
Am 1. Januar 2022 beträgt die Dauer der vollstationären Pflege also zehn Kalendermonate. Daher zahlen wir Ihnen ab diesem Zeitpunkt einen Zuschuss von fünf Prozent Ihres pflegebedingten Eigenanteils (einschließlich der Ausbildungsvergütungen).
Ab dem 1. April 2022 erhöht sich der Zuschuss auf 25 Prozent, da Sie ab diesem Zeitpunkt mehr als 12 Kalendermonate vollstationär gepflegt werden.
Art der Aufwendung | Bis 31.12.2021 | Ab 1. Januar 2022 | Ab April 2022 |
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Ihr Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich der Ausbildungskosten) | 1.500 Euro | 1.500 Euro | 1.500 Euro |
TK-Zuschuss ab 2022 | -75 Euro | - 375 Euro | |
Unterkunft und Verpflegung | + 600 Euro | + 600 Euro | + 600 Euro |
Investitionskosten | + 400 Euro | + 400 Euro | + 400 Euro |
Ihr Zahlbetrag | 2.500 Euro | 2.425 Euro | 2.125 Euro |
Abrechnung von Leistungen
Fast alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen rechnen direkt mit den Pflegekassen ab. Ist das nicht der Fall, müssen Sie die Rechnungen zunächst selbst begleichen. Bis zu 80 Prozent des jeweiligen Höchstbetrags in den Pflegegraden können wir Ihnen dann erstatten.
Günstiger und bequemer für Sie sind deshalb Einrichtungen, die eine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen haben. Fragen Sie in der Einrichtung einfach nach, ob eine entsprechende Vereinbarung besteht.