Bei der Abrechnung der Kosten, die von der TK‑Pflegeversicherung bezahlt werden, gibt es zwei Möglichkeiten: Hat die Einrichtung einen Vertrag mit uns geschlossen, rechnet sie direkt mit uns ab. Hat eine zugelassene Einrichtung keinen Vertrag mit uns, begleichen Sie die Kosten zunächst selbst und reichen die Rechnung im Original bei uns ein.
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Erstattet werden dann bis zu 80 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Höchstleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen.
Ist die Dauer der Kurzzeitpflege nicht absehbar, empfiehlt es sich, sich für eine Vertragseinrichtung entscheiden.