Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume einmalig zurücknehmen (§ 6 Abs. 6 SGB VI). Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2026. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit aufgehoben, so dass Arbeitnehmer wieder rentenversicherungspflichtig werden. Der schriftliche oder elektronische Aufhebungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt.
Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume einmalig zurücknehmen (§ 6 Abs. 6 SGB VI). Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2026. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit aufgehoben, so dass Arbeitnehmer wieder rentenversicherungspflichtig werden. Der schriftliche oder elektronische Aufhebungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt.