Sie gelten als unständig Beschäftigte oder Beschäftigter, wenn Sie öfter für maximal eine Woche mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber angestellt sind und Sie dafür in unregelmäßigen Abständen immer wieder einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen. Außerdem müssen Sie diese Arbeitseinsätze berufsmäßig ausüben. Das heißt, der Arbeitseinsatz ist nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.
In der Rentenversicherung gilt man als unständig Beschäftigte oder Beschäftigter unabhängig davon, ob Berufsmäßigkeit vorliegt.
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Auch wenn im Einzelfall Ihre Beschäftigung einmal länger als eine Woche dauert, bleiben Sie als unständig Beschäftige oder Beschäftigter sozialversichert. Allerdings nur dann, wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber nicht vorhersehen konnten, dass eine Arbeit, die sonst in der Woche zu schaffen ist, diesmal länger dauert.
Beispiele für eine unständige Beschäftigung sind zum Beispiel Schauspieler, die drei Tage bei einer Filmproduktion mitwirken oder Journalisten, die in vier Tagen eine Reportage schreiben.