Das hängt davon ab, welche Art von Berufstätigkeit Sie ausüben.
Weitere Details
Minijob
Wenn Sie neben Ihrer Rente lediglich einen Minijob ausüben und nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, ändert sich an Ihrem Beitrag zur Krankenversicherung nichts. Sofern sie als Rentner/-in freiwillig versichert sind, wird das Einkommen aus Ihrem Minijob für die Pflegeversicherung mit angerechnet. Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner wird das Einkommen des Minijobs in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt.
Arbeitnehmer/-in
Verdienen Sie im Monat mehr als 520 Euro, werden Sie als Arbeitnehmer/-in versicherungspflichtig. Dann fallen für Ihr Gehalt Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung an. Zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung brauchen Sie, wenn Sie eine volle Altersrente erhalten, aber selber keine Beiträge mehr zu zahlen - Ihr Arbeitgeber allerdings schon.
Auch aus der Rente fallen Beiträge an. In seltenen Fällen kann es dadurch dazu kommen, dass Sie insgesamt mehr Beiträge zahlen, als gesetzlich vorgesehen ist. Zu viel gezahlte Beiträge zahlen wir Ihnen natürlich zurück.
Selbstständig
Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, müssen Sie auf Ihr Einkommen aus der Selbstständigkeit Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Sie bleiben aber pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner.
Sind Sie dagegen hauptberuflich selbstständig, werden Sie als Selbstständige/-r freiwillig versichert. Ihre Beiträge errechnen wir dann aus Ihrem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, Ihrer Rente und Ihrem weiteren Einkommen. Als freiwillig Versicherte/-r überweisen Sie Ihre Beiträge selbst an uns. Mehr zur Versicherung als Selbstständige/-r erfahren Sie unter dem folgenden Link: