Seit 1. Januar 2020 gibt es für Pflichtversicherte einen monatlichen Freibetrag. Dieser beträgt im Jahr 2023 169,75 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. 

Weitere Details

Die Änderungen im maschinellen Zahlstellenverfahren wurden zum 01.10.2020 bei allen Beteiligten (Krankenkassen, Zahlstellen, Softwarehersteller) umgesetzt.

Sie erhalten mehrere Versorgungsbezüge? Dann kann der Freibetrag erst berücksichtigt werden, wenn uns die Zahlstelle mitgeteilt hat, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt - frühestens jedoch ab dem 01.10.2020.

Die zu viel gezahlten Beiträge erstattet Ihnen die Zahlstelle Ihres Versorgungsbezugs oder - wenn Sie die Beiträge selbst überweisen - wir. Überweisen Sie die Beiträge selbst, erhalten Sie von uns einen neuen Beitragsbescheid.

Für welche Versorgungsbezüge gilt der Freibetrag?

Der Freibetrag gilt ausschließlich für 

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung, 
  • die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung.

Der Freibetrag gilt nicht für  

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Pensionen), 
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind oder
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte.   

Bei mehreren Versorgungsbezügen wird der Freibetrag dennoch nur einmal berücksichtigt.

Gilt die beitragspflichtige Untergrenze weiter?

Die beitragspflichtige Untergrenze, die im Jahr 2023 ebenfalls 169,75 Euro betragen wird, bleibt bestehen. Diese gilt für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit, nicht nur für Betriebsrenten.

Was bedeutet das für Sie? Liegen Ihre Versorgungsbezüge und eventuelle nebenberufliche selbstständige Einkünfte zusammen nicht über 169,75 Euro monatlich, zahlen Sie darauf keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Liegen sie darüber, werden die gesamten Einkünfte für die Berechnung der Beiträge herangezogen, bei Betriebsrenten abzüglich des neuen Freibetrages.