Ja, der Rentenversicherungsträger beteiligt sich mit 7,9 Prozent (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes) an den Beiträgen zur Krankenversicherung aus Ihrer gesetzlichen Rente. Bei pflichtversicherten Rentner/-innen geschieht dies automatisch. Freiwillig Versicherte müssen einen Antrag stellen.

Weitere Details

Sind Sie pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, überweist der Rentenversicherungsträger seinen Anteil zusammen mit Ihrem Anteil automatisch an die Krankenversicherung. Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente überweist der Rentenversicherungsträger. Allerdings übernimmt er keinen Anteil daran.

Wichtiger Hinweis: Eine Veränderung des Zusatzbeitrags wirkt sich für pflichtversicherte Rentner/-innen erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. 

Freiwillig Versicherte: Antrag erforderlich

Sind Sie freiwillig versichert, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Krankenversicherung nur, wenn Sie ihn beim Rentenversicherungsträger beantragen. Er entspricht dem Anteil, den die Rentenversicherung auch sonst an den Beiträgen bei pflichtversicherten Rentner/-innen übernimmt. Der Rentenversicherungsträger zahlt ihn zusammen mit Ihrer Rente an Sie aus.

Stellen Sie den Antrag am besten zeitgleich mit dem Rentenantrag. Denn der Rentenversicherungsträger zahlt Ihnen den Zuschuss frühestens ab dem Tag Ihres Antrags aus. Formulare erhalten Sie bei den Versicherungsämtern, den Rentenversicherungsträgern oder einem entsprechenden Berater, dem sogenannten Versichertenältesten. Oder einfach auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Die Beiträge aus allen anderen Einkommensarten und Ihren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Sie allein.