Es kommt darauf an, ob Sie pflichtversichert  oder  freiwillig versichert sind.

In beiden Fällen berücksichtigen wir Ihre Einkünfte maximal bis zur Höhe von 4.987,50 Euro (2023) pro Monat.

Wenn Sie neben Ihrem Rentenbezug arbeiten, gibt es besondere Regelungen .

Weitere Details

Pflichtversichert

Sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, zahlen Sie Beiträge aus folgenden Einkommen:

  • Gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung
  • Ausländische gesetzliche Renten
  • Sogenannte Versorgungsbezüge, zum Beispiel
    • Betriebsrenten,
    • Pensionen,
    • Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, zum Beispiel VBL,
    • Lebensversicherungen aus einer Direktversicherung - davon werden für höchstens 120 Monate monatlich 1/120 der Zahlung berücksichtigt,  
    • Renten der Versorgungseinrichtungen für besondere Berufsgruppen, zum Beispiel Ärzte oder Architekten
  • Einkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit

Falls Sie nicht mehr als 169,75 Euro (2023) pro Monat Einkommen aus Versorgungsbezügen und nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit haben, brauchen Sie dafür keine Beiträge zu zahlen.

Hinweis: Ab 2020 gilt ein neuer Freibetrag für Betriebsrenten. 

Freiwillig versichert

Sind Sie freiwillig versichert, gelten für Sie die Regeln für das beitragspflichtige Einkommen bei freiwillig Versicherten. Das heißt vor allem: Sie zahlen Beiträge auf das Einkommen, das Sie zum Lebensunterhalt verwenden können - mindestens aus 1.131,67 Euro (2023). Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt. Weniger Einkommen dürfen wir nicht ansetzen, selbst wenn Sie tatsächlich weniger haben sollten.

Einzige Besonderheit: Für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner gelten je nach Einkommensart unterschiedliche Beitragssätze:

  • Für Renten, Versorgungsbezüge und Einkünfte aus nebenberuflicher Selbstständigkeit  zahlen Sie im Jahr 2023 den allgemeinen Beitragssatz von 15,8 Prozent*.
  • Für sonstiges Einkommen, zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen, fällt nur der ermäßigte Beitragssatz von 15,2 Prozent* (2023) an.
  • Bei ausländischen gesetzlichen Renten gilt ein Beitragssatz von 7,3 Prozent zuzüglich dem halben TK-Zusatzbeitragssatz von 0,6 Prozent (beides 2023).

*Unser Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ist darin bereits enthalten.