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Die zahnärztliche Praxis kann die Zahnfüllungen über die TK-Gesundheitskarte abrechnen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Weitere Details

  • ​​​​Füllungen aus Amalgam. Wird kein Amalgam mehr in der Praxis verwendet, muss eine zuzahlungsfreie vertragszahnärztliche Alternative angeboten werden.
  • Füllungen aus Kunststoff (Komposite) bis einschließlich Zahn drei im Frontzahngebiet. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers.
  • Füllungen aus Kunststoff (Komposite) im Seitenzahnbereich nur bei:
    • Schwangeren und Stillenden 
    • Kindern unter 15 Jahren 
    • nachgewiesener Amalgam-Allergie mittels Hauttest (Epikutantest). Ein Allergiepass mit einer Überempfindlichkeit auf Phenylquecksilberborat oder -acetat sowie auf andere anorganische Quecksilber-Verbindungen ist nicht ausreichend.
    • einer schweren Niereninsuffizienz
  • Glas-Ionomer-Zement/Kompomer
  • Inlays (Einlagefüllungen): Die Kosten übernehmen wir in Höhe einer vergleichbaren Amalgamfüllung. Die Praxis rechnet diesen Betrag direkt über die TK-Gesundheitskarte ab.

Entscheiden Sie sich für eine andere Art von Füllungen oder Füllungsmaterial, tragen Sie die anfallenden Mehrkosten selbst. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt informiert Sie über Ihren Eigenanteil. Vor Beginn der Behandlung treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung über die Mehrkosten. Bitte beachten Sie, dass wir Privatrechnungen nur erstatten dürfen, wenn Sie sich für die Kostenerstattung entschieden haben. In anderen Fällen erfolgt die Abrechnung über Ihre TK-Gesundheitskarte.

Der Austausch intakter Füllungen ist keine Kassenleistung, diese Kosten tragen Sie selbst. Dies gilt auch, wenn eine Allergie gegen die Inhaltsstoffe von Amalgam nachgewiesen wird.

Zusatztarife für Inlays und Zahnfüllungen

Der Kooperationspartner der TK, die Envivas Krankenversicherung AG, bietet Zusatzversicherungen an, die auch zusätzliche Kosten zum Beispiel für Inlays oder Zahnfüllungen abdecken:

Zusatztarife der Envivas

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