Mit dem TK-Ärzteführer finden Sie schnell und unkompliziert Expertinnen und Experten für Ihre Beschwerden. In der Arztsuche sind alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Psychotherapeut:innen verzeichnet. Auch niedergelassene Privatpraxen und Durchgangsärzte und Ärztinnen werden angezeigt.
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Die Techniker übernimmt die Kosten für alle Vertragsleistungen, wenn sie bei einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin durchgeführt werden. Wenn Sie sich bei einem Privatarzt oder einer Privatärztin behandeln lassen, kann die Techniker dafür keine Kosten übernehmen.
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Eine Ersatzbescheinigung können Sie sich direkt über die TK-App (Rubrik "Bescheinigungen") herunterladen oder gleich an Ihre ärztliche Praxis senden.
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Sie haben grundsätzlich die freie Wahl. Bitte klären Sie vor Behandlungsbeginn, ob der Arzt oder die Ärztin eine Überweisung zur Abrechnung braucht. Ob eine Überweisung notwendig ist, entscheidet Ihr Arzt oder Ihre Ärztin. Einige Ärztinnen und Ärzte, wie zum Beispiel Radiolog:innen, dürfen Sie ausschließlich mit einer Überweisung aufsuchen.
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Ja, seit 7. Dezember 2023 ist eine telefonische Krankschreibung möglich. Die Bedingungen dafür sind: Es ist keine Videosprechstunde möglich, die Patientin oder der Patient ist in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannt, es liegt keine schwere Symptomatik vor, und es handelt sich um eine Erstbescheinigung. Diese kann für maximal 5 Kalendertage ausgestellt werden.
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Wenn Sie Ihre Versichertenkarte in der ärztlichen Praxis vorlegen, haben Sie Anspruch auf eine vertragsärztliche Behandlung.Weigert sich eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt ohne begründeten Anlass, eine vertragsärztliche Behandlung oder eine Abrechnung über die TK-Gesundheitskarte durchzuführen, ist zu prüfen, ob er oder sie die vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.
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Sie haben das Recht, die Dokumentation Ihrer Behandlung einzusehen, zum Beispiel Befunde oder Röntgenbilder. Das Einsichtsrecht kann in Ausnahmefällen jedoch eingeschränkt sein.
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Wenn Sie mit einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung nicht zufrieden sind, suchen Sie am besten zunächst das direkte Gespräch. Wir haben ein paar Tipps für Sie, wie Sie sich darauf vorbereiten können. Kommen Sie nicht weiter, wenden Sie sich an die Ärztekammer.
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Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann alle Vertragsleistungen über Ihre Versichertenkarte abrechnen, wenn diese aus ärztliche Sicht medizinisch notwendig sind.
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Unter bestimmten Voraussetzungen, wie Klaustrophobie oder großer Körperfülle, können Sie ein offenes MRT über Ihre Versichertenkarte in Anspruch nehmen. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Arzt oder Ärztin, ob er oder sie zur Abrechnung über die Versichertenkarte berechtigt ist.
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Die Entscheidung, ob ein Corona-Test kostenfrei ist, hängt davon ab, welche Art von Test durchgeführt wird. Es wird unterschieden zwischen den PCR-Tests aus dem Labor, den Antigen-Schnelltests (muss vom Fachpersonal durchgeführt werden) und den Selbsttests für zu Hause.
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Entscheidet die Ärztin oder der Arzt, dass der Antikörpertest medizinisch notwendig ist, kann die Behandlung über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet werden. Die Testung muss in direktem zeitlichen Bezug zu einer COVID-19-Symptomatik stehen. Privatrechnungen können von der TK nicht erstattet werden.
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Wir übernehmen die Kosten, wenn sie beim Augenarzt oder bei der Augenärztin stattfindet. Sehtests beim Augenoptiker oder bei der Augenoptikerin zahlen wir in bestimmten Fällen bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren. Bei Erwachsenen dürfen wir keine Kosten dafür übernehmen.
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Die Knochendichtemessung mithilfe des DXA-Verfahrens (zwei Röntgenaufnahmen mit unterschiedlicher Energie) kann nur in bestimmten Fällen über die TK-Gesundheitskarte abgerechnet werden.
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Durchblutungsfördernde Mittel, zum Beispiel eine Infusionstherapie bei Hörsturz und Tinnitus und auch eine hyperbare Sauerstofftherapie sind keine Kassenleistung.
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Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Beispiel: Rechnungen für das Kalenderjahr 2021 können wir Ihnen bis zum 31. Dezember 2025 erstatten.
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