StartseiteVersicherungTK-LeistungsangebotAusland und ReisenReisen außerhalb EuropasIch fahre nach Bosnien-Herzegowina, Tunesien oder in die Türkei in den Urlaub. Was muss ich tun, wenn ich vor Ort krank werde?
Ich fahre nach Bosnien-Herzegowina, Tunesien oder in die Türkei in den Urlaub. Was muss ich tun, wenn ich vor Ort krank werde?
Brauchen Sie vor Ort eine ärztliche Behandlung, die nicht bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland warten kann, benötigen Sie einen Auslandskrankenschein. Diesen tauschen Sie dann beim Sozialversicherungsträger des Landes in einen Behandlungsschein um. Hierbei gibt es Unterschiede in den einzelnen Ländern, über die wir weiter unten informieren.Schnellzugriff
Wie bekomme ich meinen Auslandskrankenschein?
Bosnien-HerzegowinaWerden Sie in Bosnien-Herzegowina krank, gehen Sie mit dem Auslandskrankenschein im Föderationsgebiet zur Krankenversicherungsanstalt. Halten Sie sich in Srpska auf, legen Sie den Behandlungsschein in einer Zweigstelle des Krankenversicherungsfonds vor.TunesienIn Tunesien gehen Sie zur örtlichen Krankenkasse. Dort bekommen Sie einen Krankenschein, den Sie dann in der vertragsärztlichen Praxis oder im Vertragskrankenhaus nutzen können.TürkeiBei einer Erkrankung in der Türkei gehen Sie zu einer Zweigstelle der türkischen Sozialversicherungsanstalt (SGK).Im Urlaubermerkblatt finden Sie den Link auf die Zweigstellen der türkischen SKG.Nach Auswahl der Provinz können Sie unter dem Navigationspunkt "Iletisim" alle Zweigstellen der SGK einsehen.Sie werden von der SGK im System YUPASS registriert und erhalten eine Identifikationsnummer. Mit dieser Nummer und einem Lichtbildnachweis können Sie alle Gesundheitsdienstleister in der Türkei nutzen, die einen Vertrag mit der SGK haben.Falls Ihnen dies nicht möglich ist, werden Sie vom Arzt oder der Ärztin eine Privatrechnung erhalten. Diese können Sie im Anschluss bei der TK zur Prüfung einreichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Kostenübernahme einer gezielten Behandlung in der Türkei nicht möglich ist.
Wichtig: In der Türkei besteht nur ein Anspruch auf sofort notwendige Leistungen, wenn die Behandlung innerhalb von 24 Stunden (Notfall) benötigt wird.
Zusätzliche Informationen finden Sie im Urlaubermerkblatt der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle - Krankenversicherung Ausland).
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