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Startseite Versicherung TK-Leistungsangebot Weitere Leistungen Arzneimittel - Fragen und Antworten Rezeptfreie Arzneimittel Mein Medikament ist nicht verschreibungspflichtig. Wann bezahlt die TK trotzdem die Kosten?
Mein Medikament ist nicht verschreibungspflichtig. Wann bezahlt die TK trotzdem die Kosten? In der Regel zahlen Sie Medikamente selbst, die nicht verschreibungspflichtig sind, auch wenn sie ärztlich verordnet wurden. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und einige Arzneimittel im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen. 
Rezeptfreie Arzneimittel nennt man auch "OTC-Produkte". Dies steht für "Over the counter" und bedeutet so viel wie "über den Ladentisch". Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen die TK die Kosten trägt.Wir übernehmen die Kosten, wenn die Medikamente auf einem Kassenrezept verordnet, zusätzlich apothekenpflichtig sind unddas Medikament für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren benötigt wird,das Arzneimittel bei schweren Erkrankungen zum Therapiestandard der jeweiligen Therapierichtung gehört. Dies ist zum Beispiel der Fall beiAcetylsalicylsäure (ASS) zur Nachsorge von Herzinfarkten und Schlaganfällen oder nach Eingriffen an den Arterien,apothekenpflichtigen Arzneimitteln gegen Allergien, sogenannte Antihistaminika, wenn Sie zum Beispiel unter einer schwerwiegenden Form eines allergischen Schnupfens leiden, die nicht allein mit kortisonhaltigen Nasensprays behandelt werden kann,dem Extrakt aus Gingko-biloba-Blättern zur Behandlung von Demenz. Auch anthroposophische und homöopathische Arzneimittel können Sie auf diesem Weg erhalten, wenn sie zum Therapiestandard bei schweren Erkrankungen gehören.Sie zahlen hier lediglich die gesetzliche Zuzahlung .Vollständige Liste der AusnahmenDer gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - der G-BA - veröffentlicht regelmäßig eine vollständige Liste der Ausnahmen, bei denen Sie diese Arzneimittel zu Lasten der TK erhalten. Sie ist als Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie zu finden: Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie
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