Krankengeld: Das gilt für Kunstschaffende und Publizierende
Die Branche von Kunstschaffenden und Publizierenden ist von Kreativität und Flexibilität geprägt. Eine plötzliche Erkrankung kann nicht nur die persönliche Situation verändern, sondern auch die berufliche Existenz gefährden.
Auch als Person, die künstlerisch oder publizistisch tätig ist, haben Sie Anspruch auf Krankengeld . Dafür müssen Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sein. Dieses Gesetz ermöglicht es selbstständigen Kunstschaffenden und Publizierenden, sich zu ähnlichen Bedingungen wie Arbeitnehmende bei uns zu versichern.
In der Regel bekommen Sie ab dem 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Mit unserem TK-Tarif Krankengeld "Künstler und Publizisten" bekommen Sie es schon ab dem 15. Tag der Erkrankung.
Wie hoch ist das Krankengeld für Kunstschaffende und Publizierende?
Das tägliche Krankengeld beträgt für künstlerisch oder publizistisch tätige Personen 70 Prozent des Arbeitseinkommens. Maximal zahlen wir Ihnen 128,63 Euro (2025) pro Tag.
Wir berechnen das Krankengeld aus Ihrem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen der letzten 12 Kalendermonate. Dazu kontaktieren wir Ihre Künstlersozialkasse und erfragen die Höhe Ihres Arbeitseinkommens. Sie brauchen es also nicht gesondert nachzuweisen.
Für die Berechnung teilen wir Ihr jährliches beitragspflichtiges Arbeitseinkommen durch 360 Tage. Abgezogen werden Tage von Mutterschafts- und Krankengeld sowie Tage, an denen Sie nicht pflichtversichert in der Künstlersozialversicherung waren.
Hinweis: Ausgezahlte Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld melden wir dem Finanzamt .