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Welche Zuzahlungen werden für die Zuzahlungsbefreiung angerechnet?
Es werden alle gesetzlichen Zuzahlungen angerechnet, sofern eine gesetzliche Krankenkasse die betreffende Leistung gezahlt hat. Um schnell herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist, nutzen Sie gern unseren Zuzahlungsrechner.Schnellzugriff
Zuzahlungsrechner
Zur Anrechnung für eine Zuzahlungsbefreiung gehören die gesetzlichen Zuzahlungen für ausschließlich diese Leistungsarten: Arznei- und Verbandmittel Fahrkosten Haushaltshilfe Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik oder Massagen) Hilfsmittel Häusliche Krankenpflege Impfungen Soziotherapie stationäre Behandlung im Krankenhaus stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen Die Zuzahlung wird Ihnen kostenlos quittiert - der Beleg muss immer folgende Daten beinhalten:Vor- und Nachname der PersonArt der Leistung, zum Beispiel Zuzahlung für KrankengymnastikZuzahlungsbetragDatum der AbgabeBezeichnung des Anbieters, zum Beispiel Stempel der Physiotherapie-Praxis oder der ApothekeWenn Sie eine Rechnung über die Zuzahlung einreichen, fügen Sie bitte einen Zahlungsnachweis bei, zum Beispiel eine Quittung oder eine Kopie des Bankkontoauszugs. Nicht für uns bestimmte Angaben können Sie selbstverständlich schwärzen. Den Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend stellen.Nicht alle Kosten sind auch gesetzliche ZuzahlungenFolgende Beispiele zählen nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen. Bitte reichen Sie uns daher keine Belege dafür ein. Vielen Dank.Mehrkosten für Arzneimittel Kosten für Hilfsmittel , deren Verordnung zulasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist (z. B. Brillen)Mehrkosten für Zahnfüllungen oder für Inlays Individuelle Gesundheitsleistungen (sogenannte IGeL-Leistungen)Eigenanteile für Hilfsmittel , die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z. B. orthopädische Schuhe)Leistungen ohne ärztliche VerordnungAbschläge im Rahmen der Kostenerstattung , etwa für Verwaltungskosten und fehlende WirtschaftlichkeitsprüfungenZuzahlungen bzw. Eigenanteile zu Leistungen anderer Sozialversicherungsträger (z. B. stationäre Leistungen der medizinischen Reha der Rentenversicherung)Eigenanteile im Rahmen beihilferechtlicher RegelungenEigenanteile zu Zahnersatz Eigenanteile zur künstlichen Befruchtung Eigenanteile zur Osteopathie Eigenanteile zur Rufbereitschaft von Hebammen Eigenanteile zu einer sportmedizinischen Untersuchung Eigenanteile zu Präventionskursen
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