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Startseite Versicherung TK-Leistungsangebot Weitere Leistungen Zuzahlungen Wann werde ich von gesetzlichen Zuzahlungen befreit?
Wann werde ich von gesetzlichen Zuzahlungen befreit? Die gesetzlichen Zuzahlungen sollen Versicherte nicht zu stark belasten. Daher gibt es eine jährliche Belastungsgrenze, die höchstens 2 Prozent der Bruttoeinnahmen Ihrer Familie beträgt. Wenn sie erreicht ist, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Für die Zuzahlungsbefreiung rechnen wir alle gesetzlichen Zuzahlungen für Leistungen , die Sie schon gezahlt haben, zusammen. Nutzen Sie gern unseren Zuzahlungsrechner, um schnell herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist: Zum Zuzahlungsrechner Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von fast allen gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Für alle anderen Versicherten gilt die individuelle Belastungsgrenze.Wir berechnen die sogenannte Zuzahlungsgrenze auf Basis der jährlichen Bruttoeinnahmen Ihres Haushalts. Wenn Familienmitglieder mit Ihnen in einem Haushalt leben, werden auch deren Einnahmen eingerechnet. 
Welche Familienmitglieder werden für die Ermittlung der Zuzahlungsgrenze berücksichtigt?
Berücksichtigt werden alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder. Das sind:Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 
(unabhängig von der Krankenversicherung, also zum Beispiel auch, wenn privat oder nicht krankenversichert)
Kinder bis Ende des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden (unabhängig von der Krankenversicherung)Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie familienversichert sind.
Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe- oder Lebenspartner:innen werden bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem sie wohnen. Das gilt unabhängig davon, bei wem sie familienversichert sind.Haben Sie eine andere Konstellation?
Dann rufen Sie uns einfach an unter 0800 - 285 85 85 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands). Wir beraten Sie gern. 
Bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze können gegebenenfalls Freibeträge abgezogen werden.Welches Einkommen wird bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet?Es gibt über 200 verschiedene Einnahmearten, die wir berücksichtigen müssen. Zu den häufigsten gehören:Arbeitsentgelt (Gehalt, Lohn, Ausbildungsvergütung, Verdienst aus Minijob)Renten und Zusatzrenten jeglicher Art (auch Unfallrenten oder Betriebsrenten)Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss)KapitalerträgeSozialhilfeBürgergeldEinnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)Einnahmen aus Gewerbe (Gewinn)Einnahmen aus ehrenamtlicher TätigkeitUnterhaltNicht berücksichtigt werden zum Beispiel: BAföG, Kindergeld, Pflegegeld oder Wohngeld. Zum Zuzahlungsrechner- Für Ihren Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen geben Sie bitte alle relevanten Einnahmen an. Bitte schicken Sie uns auch die Nachweise darüber. 
Was sind Freibeträge und wie werden sie bei der Befreiung von den Zuzahlungen berücksichtigt?
Gesetzliche Freibeträge sind festgelegte Beträge, die vom Gesamteinkommen einer Person oder Familie abgezogen werden. So wird die Belastungsgrenze für bestimmte Leistungen reduziert.
Übersicht Freibeträge
JahrEhe- oder Lebenspartner:inje Kind
20256.741 Euro9.600 Euro
2024 6.363 Euro9.540 Euro
20236.111 Euro8.952 Euro
20225.922 Euro8.548 Euro
20215.922 Euro8.388 Euro
Hinweis: Wenn wir Ihre Belastungsgrenze auf einem besonders niedrigen, gesetzlich festgelegten Einkommen berechnen, können die Freibeträge nicht abgezogen werden. Das gilt für Sie, wenn Sie das ganze Jahr über Leistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld bekommen haben. Auch wenn ein Sozialhilfeträger Ihre Heimkosten übernimmt, sind Sie davon betroffen.
Was gilt bei der Befreiung von Zuzahlungen für chronisch erkrankte Personen?Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens statt der üblichen 2 Prozent. Damit wir Ihre chronische Erkrankung bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigen dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.Die Krankheit muss 1 volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einer Ärztin oder einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein. Zudem muss mindestens 1 der folgenden Merkmale erfüllt sein:Sie werden kontinuierlich medizinisch behandelt. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt soll sicherstellen, dass sich Ihre Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert.Sie sind pflegebedürftig ab Pflegegrad 3.Sie sind wegen der chronischen Erkrankung mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, reduziert sich die Zuzahlungsgrenze für alle Familienmitglieder in Ihrem Haushalt von 2 auf 1 Prozent. Das gilt zum 1. Januar des Jahres, in dem Sie bereits seit einem Jahr wegen Ihrer chronischen Erkrankung behandelt werden.Wie weise ich meine chronische Erkrankung nach?Wenn Sie oder Ihr Familienmitglied chronisch krank sind bzw. ist, brauchen wir bei Ihrem Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen einen bestimmten Nachweis. Den Vordruck dafür, das sogenannte Muster 55, bekommen Sie in der ärztlichen Praxis.Wenn Sie oder Ihr Familienmitglied seit mehr als 1 Jahr pflegebedürftig mit einem Pflegegrad ab 3 sind bzw. ist, brauchen wir keine ärztliche Bescheinigung. Sollte die chronisch kranke Person nicht bei uns versichert sein, benötigen wir eine Kopie des Bescheids der Pflegekasse, bei der sie versichert ist.Ab wann gilt die Zuzahlungsbefreiung und für wie lange?Die Befreiung gilt für ein Kalenderjahr und muss deshalb jedes Jahr neu beantragt werden.Sie bekommen bei bewilligter Zuzahlungsbefreiung einen Befreiungsausweis. Haben Sie diesen am besten immer dabei. Wenn Sie ihn in der ärztlichen Praxis zeigen, werden Ihre Rezepte als gebührenfrei gekennzeichnet. Ausweis verloren? Sollte ein Ausweis einmal verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sein, können Sie online einen Ersatzausweis anfordern.  Ausweis für die Befreiung von Zuzahlungen neu anfordern Alternativ können Sie uns auch anrufen unter 0800 - 285 85 85.
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