Kroatien
Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Kroatien sind eng: Neben zahlreichen großen Konzernen haben einige mittelständische Unternehmen in Kroatien Tochtergesellschaften gegründet. Seit Mitte 2015 gilt die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Staatsangehörige aus der Europäischen Union. Ferner gehört Kroatien seit dem 1. Januar 2023 zur Eurozone.
Seit dem 1. Januar 2023 gehört Kroatien zum Schengen-Raum. Daher finden seitdem keine Grenz- und Passkontrollen an der slowenisch-kroatischen und an der ungarisch-kroatischen Grenze mehr statt. Wer per Flugzeug innerhalb des Schengen-Raums nach Kroatien reist, muss sich noch bis zum 26. März 2023 auf Grenzkontrollen einrichten, denn bis zu diesem Zeitpunkt werden diese Flüge noch nicht in den Schengen-Bereichen der Flughäfen abgewickelt. Nach dem 26. März 2023 entfallen die Grenzkontrollen.
Für die Schengen-Außengrenzen (auf dem Luft-, See- und Landweg) gilt dies nicht: Dort finden intensive Kontrollen statt, die mitunter zu längeren Wartezeiten führen können.
Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts.
Sozialversicherung
Entsenden Sie einen Mitarbeiter in das EU-Ausland, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net .
Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Kroatien".
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung haben wir für Sie in unseren FAQ zusammengestellt.
Meldepflichten
Wenn Sie planen, Arbeitnehmer nach Kroatien zu entsenden, müssen Sie dies dem kroatischen Arbeitsministerium melden. Die Formulare sowie weitere Informationen zur Meldepflicht finden Sie auf der Seite des Arbeitsministeriums. Auch jede Änderung der übermittelten Daten muss gemeldet werden. Bei Missachtung der Meldepflichten drohen Bußgelder.