Kroatien
Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Kroatien sind eng: Neben zahlreichen großen Konzernen haben auch viele mittelständische Unternehmen in Kroatien Tochtergesellschaften gegründet. Seit Mitte 2015 gilt die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Staatsangehörige aus der Europäischen Union. Kroatien ist seit 2023 Mitgliedstaat des Schengener Abkommens.
Einreise und Visum
Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz können visumfrei einreisen und sich dort bis zu 90 Tage frei aufhalten.
Für längere Aufenthalte (Arbeit, Daueraufenthalt) müssen Sie Ihre Mitarbeitenden bei der zuständigen Polizeidienststelle anmelden und einen Aufenthaltstitel beantragen.
Drittstaatsangehörige brauchen für die Einreise je nach Herkunftsland gegebenenfalls ein Visum. Infos zu den Visa-Arten und zum Antragsverfahren stellt das kroatische Innenministerium bereit.
Reise- und Sicherheitshinweise
Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - suchen Sie dort einfach nach dem Entsendeland.
Sozialversicherung
Wenn Sie Mitarbeitende in ein Land mit einer A1-Pflicht entsenden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter - vorausgesetzt die Voraussetzungen zur Ausstrahlung werden erfüllt.
Beantragen Sie vorab die A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal .
Mehr Infos finden Sie in den Länderspezifischen Informationen der DVKA oder in unseren FAQs zur A1-Bescheinigung .
Meldepflichten
Melden Sie Entsendungen von Mitarbeitenden an das kroatische Arbeitsministerium (MoRSP).
Wichtig: Auch jede Änderung der übermittelten Daten muss gemeldet werden. Bei Missachtung der Meldepflichten drohen Bußgelder.