Bei Entsendungen von Mitarbeitern nach Spanien müssen Arbeitgeber diese bei der jeweils zuständigen Arbeitsbehörde vor Beginn anmelden. Sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um ein Leiharbeitsunternehmen handelt, gilt die Meldepflicht allerdings erst ab einem Einsatz von acht Tagen. Auf der Internetseite stellt die spanische Regierung alle wichtigen Informationen in englischer Sprache zur Verfügung. 

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitsbedingungen auf dem Laufenden.

Bei unternehmerischen Aktivitäten steht die Deutsche Handelskammer für Spanien zur Seite.

Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter nach Spanien, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Spanien".

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung haben wir für Sie zusammengestellt.

Meldepflicht

Bei Entsendungen von Mitarbeitern nach Spanien müssen Arbeitgeber diese bei der jeweils zuständigen Arbeitsbehörde vor Beginn anmelden. Sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um ein Leiharbeitsunternehmen handelt, gilt die Meldepflicht allerdings erst ab einem Einsatz von acht Tagen. Ausführliche Informationen zur  Entsendemitteilung (Comunicación del desplazamiento) stehen auf der Internetseite in englischer Sprache zur Verfügung.