Definition: Was ist eine DiGA? 

Laut BfArM muss eine DiGA folgende Merkmale aufweisen:

  • Medizinprodukt der Klasse I oder IIa
  • die Hauptfunktion beruht auf digitalen Technologien 
  • eine DiGA unterstützt bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen.

Die Prüfung und Zertifizierung einer DiGA erfolgt über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach dem sogenannten Fast-Track-Verfahren. Dabei muss die DiGA gesetzlich festgelegte Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit sowie den Nachweis eines positiven Versorgungseffektes erfüllen.

Sind alle definierten Kriterien erfüllt, wird die DiGA in dem "Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen" nach § 139e SGB V gelistet und kann von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

Verordnung von DiGA

Die Verordnung einer DiGA erfolgt über das gewohnte Muster 16. Damit die Anwendung den Versicherten erstattet werden kann, muss eine entsprechende Diagnose vorliegen und ggf. Kontraindikationen ausgeschlossen sein. Diese sind im DiGA-Verzeichnis aufgelistet. 

Das offizielle DiGA-Verzeichnis finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. In diesem Verzeichnis sind alle DiGAs enthalten, die von der TK erstattet werden dürfen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Nachweise eingereicht, wir den Versicherten ein Rezeptcode ausgestellt. Mit diesem kann die entsprechende DiGA freigeschalt werden und ist für den im Verzeichnis definierten Zeitraum nutzbar.

Weiterführende Informationen

  • DIGAV: Hier finden Sie die Rechtsverordnung und die Details über die Anforderungen an eine digitale Gesundheitsanwendung
  • Begleitender Leitfaden: Der Leitfaden wurde für Hersteller, Leistungserbringer und Anwender, erstellt und beinhaltet weiterführende Informationen