Zytostatika-Rabattverträge gemäß § 130a Absatz 8c SGB V
Zur Versorgung ihrer Versicherten können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nach § 130a Abs. 8c SGB V gemeinsam einheitliche Rabatte mit den pharmazeutischen Unternehmen für die in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln der Onkologie vereinbaren.
Diese Rabattverträge werden regional, für einzelne KV-Regionen, von den Ersatzkassen und Landesverbänden der Krankenkassen der jeweiligen Region abgeschlossen. Dabei übernimmt eine bevollmächtigte Krankenkasse im Namen aller in der Region vertretenen Krankenkassen den Vertragsabschluss.
Für die Abrechnung ist der Standort der abrechnenden Apotheke maßgeblich. Bestehende Verträge sind in der Apothekensoftware hinterlegt.