Für die Abrechnung folgender Schuheinlagen gelten nachstehende Absprachen; alle Euro-Beträge sind als Netto-Wert zu verstehen.

PG 08 (festbetragsgeregelte Einlagen)

Verordnungen von bis zu 2 Paar (identischen) Festbetrags-Einlagen pro Zeitjahr. 

Genehmigungsfreigrenze in Höhe der geltenden Festbeträge inklusive der Festbeträge für die Zusätze. 

Auch wenn die maximale Anzahl je Zeitjahr auf einer Verordnung steht, so gilt die Genehmigungsfreigrenze für diese 2 Paar Einlagen. 


PG 08.03.07 (Einlagen bei schweren Fußfehlformen)

Verordnung von bis zu 2 Paar Einlagen bei schweren Fußfehlformen mit der Hilfsmittelnummer 08.03.07 pro Zeitjahr. Die Genehmigungsfreigrenze von 150 EUR gilt pro Paar. 

Auch wenn die maximale Anzahl je Zeitjahr auf einer Verordnung steht, so gilt die Genehmigungsfreigrenze von 150 EUR je Paar dieser Einlagen.