Für bestimmte Personenkreise gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Weitere Details
Dazu gehören:
- Personen, die Bürgergeld beziehen.
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung.
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden.
- Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind und deren Entgelt 679 Euro (2023) monatlich nicht überschreitet.
- Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht und deren Entgelt 679 Euro (2023) monatlich nicht überschreitet.
- Versicherungspflichtige, die von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten.
- Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehr- oder Zivildienstes oder einer Eignungsübung erhalten bleibt.
- Mitglieder, die Verletztengeld der Unfallversicherung, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen.
- Azubis, deren Arbeitsentgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt.
- Einstiegsqualifizierung von Jugendlichen (EQJ), deren Arbeitsentgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt.
- Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten.
Haben diese Personenkreise weitere beitragspflichtige Einnahmen (z.B. Renten oder Versorgungsbezüge), gilt dafür der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.