SV-Rechengrößen 2023 stehen fest
Der Regierungsentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 wurde vom Bundeskabinett am 12. Oktober 2022 beschlossen, am 25. November hat der Bundesrat zugestimmt. Damit tritt die Verordnung am 1. Januar 2023 in Kraft. Unser Überblick über die Werte.
Für die SV-Rechengrößen 2023 wird die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2021 herangezogen. Diese Werte sieht die Sozialversicherungsgrößen-Rechengrößenverordnung u.a. vor:
Beitragsbemessungsgrenze KV
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gilt bundesweit und steigt von 58.050 Euro auf 59.850 Euro jährlich bzw. von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro monatlich.
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV
Die Versicherungspflichtgrenze (eigentlich: Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen KV steigt von 64.350 Euro auf 66.600 Euro.
Beitragsbemessungsgrenze RV
Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (RV) gelten für die Gebiete West und Ost unterschiedlich Werte:
2023 steigt die BBG RV West von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat. Die BBG RV Ost wird von 6.750 Euro auf 7.100 Euro angehoben.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße West wird von 3.290 Euro auf 3.395 Euro erhöht. Die Bezugsgröße Ost steigt von 3.150 Euro auf 3.290 Euro.
SV-Rechengrößenverordnung: Die geplanten Werte
Den Überblick über alle alle Werte finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Beitragstabelle 2023
Der Zusatzbeitragssatz der TK bleibt für 2023 bei 1,2 Prozent. Das hat der TK-Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 entschieden.
Alle Werte für 2023 finden Sie in unsere übersichtlichen Beitragstabelle 2023 (PDF, 605 kB) .
Weitere Informationen
Die Beitragstabelle für 2022 und Antworten auf häufige Fragen rund um die SV-Werte 2022 finden Sie hier: