Für Beschäftigte mit einem Kind gilt der allgemeine PV-Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern gibt es Abschläge - jedoch nur für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren.

Weitere Details

Mehr zu den neuen Beitragssätzen und zur Elterneigenschaft finden Sie auch im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023:

Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)

Größere Familien sollen in der Kindererziehungsphase weniger zur Pflegeversicherung (PV) zahlen. Mit dieser Regelung wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem diese Familien stärker entlastet werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.). Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2023.

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen:

  • Abschläge beim Pflegeversicherungsbeitrag gelten nur für Kinder unter 25 Jahren und nur für das zweite bis fünfte Kind. Pro Kind können dann 0,25 Prozentpunkte vom allgemeinen PV-Beitragssatz (3,4 Prozent) abgezogen werden.
  • Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent.
  • Der Abschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil - der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 Prozent bzw. 1,2 Prozent in Sachsen.
  • In unserer Tabelle finden Sie die Beitragssätze, die Abschläge für größere Familien und den Zuschlag für Kinderlose im Überblick.

Weitere Hinweise

  • Für die Abschläge ist es nicht entscheidend, ob die Kinder Ihrer Beschäftigten noch zu Hause leben oder ob diese Kindergeld erhalten.
  • Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 Jahre alt geworden wäre.
  • Für Kinder mit einer Behinderung gelten die gleichen Altersgrenzen: Die Abschlagsregelung endet mit dem 25. Geburtstag.

Beispiel 1: Kein Abschlag bei einem Kind

Alter

Abschlag

22 Jahre

-

Wie hoch ist der PV-Beitragssatz?

Das Kind ist zwar unter 25 Jahre alt, dennoch ist kein Abschlag möglich. Denn: Die Abschläge sind nur für größere Familien mit zwei oder mehr Kindern unter 25 möglich. Hier bleibt es daher beim allgemeinen PV-Beitragssatz von 3,4 Prozent.

Beispiel 2: Abschläge bei vier Kindern, eins ist über 25

Alter

Abschlag

26 Jahre

-

24 Jahre

-

22 Jahre

0,25 %

19 Jahre

0,25 %

Wie hoch ist der PV-Beitragssatz?

Um den Beitragssatz zu ermitteln, prüfen Sie die Kinder einzeln:

  • Kind 1 ist über 25. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird nicht erhoben. Für die Abschläge von 0,25 Prozentpunkten pro Kind kann es jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Beitragssatz läge somit bei 3,4 Prozent (jeweils 1,7 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer), wenn es das einzige Kind wäre.
  • Kind 2 ist unter 25. Da es jedoch das erste Kind unter 25 ist, gilt hier noch kein Abschlag. Der Beitrag läge nach wie vor bei 3,4 Prozent (jeweils 1,7 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer), wenn es keine weiteren Kinder gäbe.
  • Kind 3 ist unter 25. Da es das zweite Kind unter 25 ist, kann es berücksichtigt werden: Der Abschlag für dieses Kind beträgt 0,25 Prozentpunkte. Der Beitragssatz läge jetzt bei 3,15 Prozent (1,7 Prozent für Arbeitgeber und 1,45 Prozent für Arbeitnehmer), wenn es keine weiteren Kinder gäbe.
  • Kind 4 ist unter 25. Da es das dritte Kind unter 25 ist, kann es ebenfalls berücksichtigt werden: Der Abschlag für dieses Kind beträgt weitere 0,25 Prozentpunkte.

Der Beitragssatz liegt in diesem Beispiel also insgesamt bei 2,9 Prozent (1,7 Prozent für Arbeitgeber und 1,2 Prozent für Arbeitnehmer).

Beispiel 3: Kein Abschlag aufgrund des Alters der Kinder

Alter

Abschlag

25 Jahre

-

26 Jahre

-

Wie hoch ist der PV-Beitragssatz?

Da keines der beiden Kinder jünger als 25 ist, ist kein Abschlag möglich. Hier berechnen Sie die Beiträge mit dem allgemeinen PV-Beitragssatz von 3,4 Prozent.

Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .