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Für Beschäftigte mit einem Kind gilt im Jahr 2024 der allgemeine PV-Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab Januar 2025 steigt er voraussichtlich auf 3,6 Prozent. Ab 2 Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag.

Weitere Details

Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen:

  • Abschläge beim Pflegeversicherungsbeitrag gelten nur für Kinder unter 25 Jahren und nur für das 2. bis 5. Kind. Pro Kind können dann 0,25 Prozentpunkte vom allgemeinen PV-Beitragssatz abgezogen werden.
  • Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent.
  • Der Abschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil - der Arbeitgeberanteil beträgt im Jahr 2024 immer 1,7 Prozent bzw. 1,2 Prozent in Sachsen. 

Tipp: In unserer großen Übersicht finden Sie die Beitragssätze, die Abschläge für größere Familien, den Zuschlag für Kinderlose sowie die Anteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Tabellenform.

Weitere Hinweise

  • Für die Abschläge ist es nicht entscheidend, ob die Kinder Ihrer Beschäftigten noch zu Hause leben oder ob diese Kindergeld erhalten.
  • Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 Jahre alt geworden wäre.
  • Für Kinder mit einer Behinderung gelten die gleichen Altersgrenzen: Die Abschlagsregelung endet mit dem 25. Geburtstag.

Beispiel 1: Kein Abschlag bei einem Kind

AlterAbschlag
22 Jahre-

Wie hoch ist der PV-Beitragssatz?

Das Kind ist zwar unter 25 Jahre alt, dennoch ist kein Abschlag möglich. Denn: Die Abschläge sind nur für größere Familien mit zwei oder mehr Kindern unter 25 möglich. Hier bleibt es daher beim allgemeinen PV-Beitragssatz von 3,4 Prozent (2024).

Beispiel 2: Abschläge bei vier Kindern, eins ist über 25

AlterAbschlag
26 Jahre-
24 Jahre-
22 Jahre0,25 %
19 Jahre0,25 %

Wie hoch ist der PV-Beitragssatz?

Um den Beitragssatz zu ermitteln, prüfen Sie die Kinder einzeln:

  • Kind 1 ist über 25. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird nicht erhoben. Für die Abschläge von 0,25 Prozentpunkten pro Kind kann es jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Beitragssatz läge somit im Jahr 2024 bei 3,4 Prozent (jeweils 1,7 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer), wenn es das einzige Kind wäre.
  • Kind 2 ist unter 25. Da es jedoch das erste Kind unter 25 ist, gilt hier noch kein Abschlag. Der Beitrag läge im Jahr 2024 nach wie vor bei 3,4 Prozent (jeweils 1,7 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer), wenn es keine weiteren Kinder gäbe.
  • Kind 3 ist unter 25. Da es das 2. Kind unter 25 ist, kann es berücksichtigt werden: Der Abschlag für dieses Kind beträgt 0,25 Prozentpunkte. Der Beitragssatz läge im Jahr 2024 bei 3,15 Prozent (1,7 Prozent für Arbeitgeber und 1,45 Prozent für Arbeitnehmer), wenn es keine weiteren Kinder gäbe.
  • Kind 4 ist unter 25. Da es das 3. Kind unter 25 ist, kann es ebenfalls berücksichtigt werden: Der Abschlag für dieses Kind beträgt weitere 0,25 Prozentpunkte.

Der Beitragssatz liegt in diesem Beispiel im Jahr 2024 also insgesamt bei 2,9 Prozent (1,7 Prozent für Arbeitgeber und 1,2 Prozent für Arbeitnehmer).

Beispiel 3: Kein Abschlag aufgrund des Alters der Kinder

AlterAbschlag
25 Jahre-
26 Jahre-

Wie hoch ist der PV-Beitragssatz?

Da keines der beiden Kinder jünger als 25 ist, ist kein Abschlag möglich. Hier berechnen Sie im Jahr 2024 die Beiträge mit dem allgemeinen PV-Beitragssatz von 3,4 Prozent

Neuregelung der Pflegeversicherungsbeiträge 2023

Größere Familien sollen in der Kindererziehungsphase weniger zur Pflegeversicherung (PV) zahlen. Mit dieser Regelung wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem diese Familien stärker entlastet werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.). Die Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2023.

Mehr zur Neuregelung der Beitragssätze und zur Elterneigenschaft finden Sie auch im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023: