Für Beschäftigte mit einem Kind soll der allgemeine PV-Beitragssatz gelten. Ab zwei Kindern soll es Abschläge geben. Der Abschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil - der Arbeitgeberanteil soll immer bei 1,7 Prozent liegen. In unserer Tabelle finden Sie die geplanten neuen Werte.

Weitere Details

Was muss ich ab 1. Juli 2023 machen?

  • Das Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Kinder steht noch nicht fest.
  • Bitte verwenden Sie ab 1. Juli 2023 die neuen Beitragssätze und beziehen die Abschläge vorerst noch nicht ein. Bitte schicken Sie uns dazu keine Unterlagen.
  • Wenn das Verfahren feststeht, werden wir zuviel gezahlte Beiträge ab 1. Juli 2023 zurückerstatten oder verrechnen. 
  • Sobald das Verfahren feststeht, stellen wir die Informationen dazu bereit.

Die geplanten PV-Beitragssätze ab 1. Juli 2023

  • Ab 1. Juli soll das geplante Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft treten.

  • Ab 1. Juli 2023 soll damit auch ein neuer Beitragssatz für die Pflegeversicherung gelten: Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,4 Prozent liegen, der Zuschlag für Kinderlose bei 0,6 Prozent.

  • Für den Abschlag werden nur Kinder eingerechnet, die unter 25 Jahre alt sind

Persönliche Situation

allgemeiner Beitragssatz PV ab 01.07.2023

Beitragszuschlag ab 01.07.2023

Anteil Arbeitgeber ab 01.07.2023 

Anteil Arbeitnehmer ab 01.07.2023

Versicherte ohne Kinder

3,4 %

0,6 %

1,7 %

2,3 % (= 1,7 % + 0,6 %)

Versicherte mit 1 Kind

3,4 %

entfällt

1,7 %

1,7 %

Versicherte mit 2 Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 0,25 %

entfällt

1,7 %

1,45 % (= 1,7 % - 0,25 %)

Versicherte mit 3 Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 0,5 %

entfällt

1,7 %

1,2 % (= 1,7 % - 0,5 %)

Versicherte mit 4 Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 0,75 %

entfällt

1,7 %

0,95 % (= 1,7 % - 0,75 %)

Versicherte mit 5 und mehr Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 1 %

entfällt

1,7 %

0,7 % (= 1,7 % - 1 %)

Versicherte, deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind

3,4 %

entfällt

1,7 %

1,7 %