Für Beschäftigte mit einem Kind soll der allgemeine PV-Beitragssatz gelten. Ab zwei Kindern soll es Abschläge geben. Der Abschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil - der Arbeitgeberanteil soll immer bei 1,7 Prozent liegen. In unserer Tabelle finden Sie die geplanten neuen Werte.
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Was muss ich ab 1. Juli 2023 machen?
- Das Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Kinder steht noch nicht fest.
- Bitte verwenden Sie ab 1. Juli 2023 die neuen Beitragssätze und beziehen die Abschläge vorerst noch nicht ein. Bitte schicken Sie uns dazu keine Unterlagen.
- Wenn das Verfahren feststeht, werden wir zuviel gezahlte Beiträge ab 1. Juli 2023 zurückerstatten oder verrechnen.
Sobald das Verfahren feststeht, stellen wir die Informationen dazu bereit.
Die geplanten PV-Beitragssätze ab 1. Juli 2023
Ab 1. Juli soll das geplante Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft treten.
Ab 1. Juli 2023 soll damit auch ein neuer Beitragssatz für die Pflegeversicherung gelten: Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,4 Prozent liegen, der Zuschlag für Kinderlose bei 0,6 Prozent.
Für den Abschlag werden nur Kinder eingerechnet, die unter 25 Jahre alt sind
Persönliche Situation | allgemeiner Beitragssatz PV ab 01.07.2023 | Beitragszuschlag ab 01.07.2023 | Anteil Arbeitgeber ab 01.07.2023 | Anteil Arbeitnehmer ab 01.07.2023 |
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Versicherte ohne Kinder | 3,4 % | 0,6 % | 1,7 % | 2,3 % (= 1,7 % + 0,6 %) |
Versicherte mit 1 Kind | 3,4 % | entfällt | 1,7 % | 1,7 % |
Versicherte mit 2 Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 0,25 % | entfällt | 1,7 % | 1,45 % (= 1,7 % - 0,25 %) |
Versicherte mit 3 Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 0,5 % | entfällt | 1,7 % | 1,2 % (= 1,7 % - 0,5 %) |
Versicherte mit 4 Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 0,75 % | entfällt | 1,7 % | 0,95 % (= 1,7 % - 0,75 %) |
Versicherte mit 5 und mehr Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 1 % | entfällt | 1,7 % | 0,7 % (= 1,7 % - 1 %) |
Versicherte, deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind | 3,4 % | entfällt | 1,7 % | 1,7 % |