Ja, die Kinder werden bei beiden Elternteilen berücksichtigt.

Weitere Details

Wer gilt als Eltern? 

Den Begriff der Elterneigenschaft hat der GKV-Spitzenverband am 11. Juli 2023 definiert:  Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)

Für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten bei der Anerkennung der Elterneigenschaft unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen. Die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Rundschreiben haben wir in unserem Artikel  zusammengefasst. 

Abschläge: Nachweis der Elterneigenschaft

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.

Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren: Es sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie die Daten von Ihren Beschäftigten also z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.