Seit Juli 2023 richtet sich die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags danach, wie viele Kinder die bei Ihnen beschäftigten Personen haben und ob die Kinder unter 25 Jahren sind. Die Werte für 2023 und 2024 finden Sie in unserer Tabelle.

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Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .

Beitragssätze zur Pflegeversicherung (PV) seit 1. Juli 2023

Persönliche Situation

allgemeiner Beitragssatz PV 

Abschlag 

Beitragszuschlag 

Beitragssatz gesamt

Anteil Arbeitgeber

Anteil Arbeitnehmer

Anteil Arbeitgeber (Sachsen) 

Anteil Arbeitnehmer (Sachsen)

Beschäftigte ohne Kinder

3,4 %

entfällt

0,6 %

4,0 %

1,7 %

2,3 % (=1,7 % + 0,6 %)

1,2 %

2,8 % (=2,2 % + 0,6 %)

Beschäftigte mit 1 Kind

3,4 %

entfällt

entfällt

3,4 %

1,7 %1,7 %1,2 %2,2 %

Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25

3,4 %

0,25 % 

entfällt

3,15 %

1,7 %

1,45 % (=1,7 % - 0,25 % )

1,2 %

1,95 % (=2,2 % -0,25 %)

Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25

3,4 %

0,5 %

entfällt

2,9 %

1,7 %

1,2 % (=1,7 % - 0,5 %)

1,2 %

1,7 % (=2,2 % - 0,5 %)

Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25

3,4 %

0,75 %

entfällt

2,65 %

1,7 %

0,95 % (=1,7 % - 0,75 %)

1,2 %

1,45 % (=2,2 % - 0,75 %)

Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 25

3,4 %

1,0 %

entfällt

2,4 %

1,7 %

0,7 % (=1,7 % - 1,0 %)

1,2 %

1,2 % (=2,2 % - 1,0 %)

Beschäftigte , deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind

3,4 %

entfällt

entfällt

3,4 %

1,7 %1,7 % 1,2 %

2,2 %

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen:

  • Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder  1,7 Prozent (in Sachsen 1,2 Prozent).
  • Der Abschlag für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus
  • Für den Abschlag werden nur Kinder eingerechnet, die unter 25 Jahre alt sind - und dabei auch nur für das zweite bis fünfte Kind.

Weitere Hinweise

  • Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 Jahre alt geworden wäre.
  • Für Kinder mit einer Behinderung gelten die gleichen Altersgrenzen: Die Abschlagsregelung endet mit dem 25. Geburtstag.

Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands

Mehr zu den neuen Beitragssätzen und zur Elterneigenschaft finden Sie auch im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023:

Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)