Ab 2024: Neuregelungen beim Kinderkrankengeld
Im Rahmen eines neuen Gesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2024 und 2025 erhöht. Auch die stationäre Mitaufnahme von Eltern ist darin geregelt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 24. November 2023 zugestimmt.
Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind erkrankt und Betreuung braucht. Gesetzlich versicherte Elternteile haben dabei einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld. So können sie ihr entgangenes Einkommen auffangen.
Anzahl der Kinderkrankengeldtage pro Jahr
Für das gesetzliche Kinderkrankengeld gelten bestimmte Bedingungen:
Was regulär gilt
Jeder Elternteil kann pro Kind und pro Jahr längstens 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Arbeitstage pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch für jeden Elternteil auf längstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr begrenzt. Bei Alleinerziehenden gilt die Obergrenze von 50 Arbeitstagen.
Corona-Sonderregelung für 2022 und 2023
In den Jahren 2022 und 2023 wurde der Anspruch aufgrund der Corona-Pandemie ausgeweitet. Pro Jahr hat jeder gesetzlich versicherte Elternteil für jedes Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für maximal 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Insgesamt besteht der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage.
2024 und 2025: Anspruchstage werden erhöht
Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 auslaufen, würde nun wieder die reguläre Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr gelten.
Im Pflegestudiumstärkungsgesetz ist jedoch vorgesehen, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage 2024 und 2025 erhöht wird.
Danach können
- Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10),
- Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20).
- Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25)
- und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.
Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.
Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.
Was ist, wenn mehrere Kinderkrankengeldansprüche gleichzeitig entstehen?
In manchen Fällen kann es sein, dass gleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld zeitgleich entstehen.
Zum Beispiel bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. Wenn so etwas zutrifft, kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.
Gesetzentwurf und Umsetzungsstand
Den Gesetzentwurf zum "Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften", kurz Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) der Bundesregierung samt dem aktuellen Umsetzungsstand finden Sie auf der Seite des Deutschen Bundestags.
Mehr zum Kinderkrankengeld
Die aktuellen Regelungen (2023) zum Kinderkrankengeld haben wir in unserer Fragensammlung für Sie aufbereitet.
Einen umfassenden rechtlichen Überblick über das Kinderkrankengeld finden Sie bei TK-Lex.