Um Arztpraxen und Patienten zu entlasten, wurde zu Beginn der Corona-Pandemie eine Sonderregelung eingeführt: Ärzte konnten Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden, nach telefonischer Rücksprache krankschreiben. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert und sollte zum 30. November 2022 auslaufen. Nun wurde eine weitere Verlängerung beschlossen.

Telefonische AU bis März 2023 möglich

Laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gilt die Möglichkeit der telefonischen AU noch bis zum 31. März 2023.

Ärzte können ihre Patienten demnach weiter telefonisch für die Dauer von bis zu sieben Tagen krankschreiben. Die Arbeitsunfähigkeit kann einmalig um bis zu sieben Kalendertage verlängert werden. Die Entscheidung, ob die Arbeitsunfähigkeit telefonisch bescheinigt werden kann, trifft der Arzt.

Inkrafttreten zum 1. Dezember 2022

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Vorab muss noch eine Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen.

Warum eine Befristung?

Die Befristung der Sonderregelung bis Ende März 2023 hat einen Grund: "Die Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur telefonischen Krankenschreibung wird vorerst weiter gebraucht. Wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickeln werden, ist im Moment schwer vorherzusagen. Erschwerend kommt aber hinzu: Wir stehen vor der Erkältungs- und Grippesaison. Beide Punkte sprechen dafür, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern. [...] Mit der telefonischen Krankschreibung haben Arztpraxen nun weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden. Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, werden noch nicht überall angeboten," so der G-BA in seiner Pressemitteilung.

AU per Videosprechstunde

Unabhängig von der Corona-Pandemie können Versicherte ihre Krankschreibung - sofern die Praxis dies anbietet - auch per Videosprechstunde erhalten. Dies gilt, wenn für die Feststellung der Erkrankung keine persönliche körperliche Untersuchung durch den Arzt nötig ist.

War der Patient der Arztpraxis bisher unbekannt, kann er per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden. Wurde die erkrankte Person in der Arztpraxis schon als Patient geführt, ist eine Krankschreibung von bis zu sieben Kalendertagen möglich.

Folgekrankschreibungen per Video gibt es nur, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.