Wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs erkranken, gibt § 9 BUrlG  (Bundesurlaubsgesetz) ganz klar vor: Diese Tage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. 

Seit 2023 gilt für Arbeitgeber das eAU-Abrufverfahren: Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen, sondern ihn nur über die Krankschreibung informieren. Arztpraxen übermitteln die AU-Daten an die Krankenkassen. Arbeitgeber müssen sie dort abrufen. 

Krankmeldung im Ausland

Das neue Verfahren gilt allerdings nicht für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland. Halten sich Mitarbeitende während ihres Urlaubs im Ausland auf und werden dort arbeitsunfähig krank, gelten weiterhin die Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse. 

Wenn die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden sollen, müssen Beschäftigte zwingend ein ärztliches Attest bei einer Ärztin oder einem Arzt am Urlaubsort einholen. Liegt dies vor, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. 

Außerdem müssen sie ihren Arbeitgeber und ihre Krankenkasse so schnell wie möglich informieren. Und zwar über

  • die Arbeitsunfähigkeit an sich,
  • die voraussichtliche Dauer und
  • die Adresse am Aufenthaltsort.

Gemäß  § 5 EFZG  (Entgeltfortzahlungsgesetz) muss dafür die schnellstmögliche Übermittlung gewählt werden - also am besten telefonisch oder per Mail.

Wenn die erkrankten Beschäftigten ins Inland zurückkehren, müssen sie ihren Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse unverzüglich darüber informieren.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für die Zeit der Krankheit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ( § 3 EFZG ).

Können Beschäftigte ihren Urlaub nach der Krankheit verlängern?

Auch wenn der Bedarf an Urlaub groß sein mag: Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen Beschäftigte nicht einfach im Anschluss an den Urlaub dranhängen. Wenn sie am Ende des genehmigten Urlaubszeitraums nicht mehr arbeitsunfähig sind, müssen sie wieder pünktlich zur Arbeit erscheinen. Den Urlaub muss der Arbeitgeber zu gegebener Zeit nachgewähren.

Langzeiterkrankung: Wann verfallen die Urlaubstage?

Sind Beschäftigte länger erkrankt und können deswegen ihren Urlaub im restlichen Kalenderjahr - und im Übertragungszeitraum des Folgejahres - nicht mehr nehmen, verfallen die Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Das entspricht der europarechtskonformen Auslegung des deutschen Urlaubsrechts durch das BAG.

Krank vor dem Urlaub - was gilt?

Wenn Beschäftigte vor ihrem Urlaub erkranken, wirft das die Frage auf, ob sie diesen Urlaub trotz Krankheit antreten dürfen oder ob der Arbeitgeber verlangen darf, dass sie - im Sinne einer schnellen Genesung - darauf verzichten.

Hier gilt der Grundsatz, dass Beschäftigte während einer Krankschreibung alles unterlassen müssen, was ihre Genesung hindert. Daher kommt es also darauf an, ob die geplante Urlaubsreise einer Genesung entgegensteht oder ob sie möglicherweise sogar förderlich ist. 

Um sicherzugehen, lassen sich Beschäftigte von der Praxis oftmals schriftlich bescheinigen, dass eine möglicherweise geplante Reise die Regeneration nicht hemmt.

Generell ist es sinnvoll, dass Arbeitgeber und Beschäftigte miteinander sprechen, um Missverständnisse gar nicht erst entstehen zu lassen. Da Arbeitgeber in der Regel den Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht kennen, könnten sie beispielsweise daran zweifeln, ob die Arbeitsunfähigkeit überhaupt gerechtfertigt ist.

Mehr zum Thema

Mehr Informationen finden Sie bei TK-Lex: zum Beispiel zu  Arbeitsunfähigkeiten insgesamt, zum Thema  Urlaub oder zur  Entgeltfortzahlung . Auch den  Entgeltfortzahlungsrechner  finden Sie dort.