Nutzen Sie Ihren BFG-Freibetrag: Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung für ein starkes Team
Übernehmen oder bezuschussen Sie Kosten für Präventionsmaßnahmen - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - und stärken Sie Ihr Team nachhaltig. Mit unserem Überblick nutzen Sie gezielt den jährlichen Freibetrag.
Handeln Sie flexibel als Arbeitgeber
Übernehmen oder bezuschussen Sie Kosten und Gebühren für Präventionsmaßnahmen - egal ob innerhalb oder außerhalb des Betriebs.
Ihre Vorteile
Profitieren Sie steuer- und beitragsfrei bis 600 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter:in - zusätzlich zum regulären Lohn, ohne Entgeltumwandlung oder Anrechnung.
Gut zu wissen:
Bei Überschreitung ist nur der Mehrbetrag steuer- und beitragspflichtig.
Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Mehrfachbeschäftigung ist der Freibetrag je Arbeitgeber voll nutzbar.
Welche Gesundheitsangebote sind steuerfrei?
Setzen Sie gezielt auf diese beiden Varianten und nutzen Sie den Freibetrag optimal:
- Zertifizierte Präventionskurse: Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention (z. B. Bewegung, Ernährung, Stress), zertifiziert von Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention.
- Betriebliche Maßnahmen (BGF): Nicht zertifizierungspflichtige, verhaltensbezogene Angebote innerhalb Ihres betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses, die die Vorgaben des Leitfadens Prävention erfüllen.
Unser Tipp für Sie: Holen Sie sich die Umsetzungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Az. IV C 5 - S 2342/20/10003 :003) - sie interpretiert sogar begünstigender als der Gesetzeswortlaut.
Wie sieht es mit Sozialversicherungsbeiträgen aus? Müssen die berechnet werden?
Nein - hier profitieren Sie doppelt! Steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich sind automatisch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Die Beitragspflicht folgt dem Steuerrecht: Kein Arbeitsentgelt, keine Beiträge.
Noch besser bei betrieblichem Interesse: Überschreiten Sie den Freibetrag? Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse bleiben dank Steuerfreiheit vollständig beitragsfrei. Mehr Infos zu diesen Spezialleistungen folgen weiter unten.
Planen Sie entspannt: Steuerfreie BGF-Leistungen fließen nicht ins regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ein.
Wie kann ich die Kosten anrechnen?
So geht es Schritt für Schritt:
- Zeitpunkt: Mit dem Start der Maßnahme fließen die Arbeitgeberleistungen zu den Mitarbeitenden.
- Bewertung: Nutzen Sie Endpreise (ggf. minus übliche Nachlässe) - oder Ihre tatsächlichen Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen (Finanzverwaltung stimmt grundsätzlich zu).
- Zuzahlungen: Wenn Ihre Beschäftigten Zuzahlungen leisten, rechnen Sie diese an.
- Aufteilung: Teilen Sie die Kosten gleichmäßig auf alle Teilnehmenden auf.
- Dokumentation: Notieren Sie die Teilnahme im Lohnkonto - für volle Transparenz.
Für welche Präventionskurse gilt der Freibetrag?
Nutzen Sie zertifizierte Kurse der individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die meist außerhalb des Unternehmens über die Krankenkassen angeboten werden.
Diese Präventionskurse sind für Ihren 600-Euro-Freibetrag qualifiziert.
Die Zentrale Prüfstelle Prävention (Kooperationsgemeinschaft der Kassen) prüfen und zertifizieren für Kursanbieter:innen Präventionskurse nach § 20 SGB V in den Bereichen:
- Bewegung
- Ernährung
- Stressbewältigung/Entspannung
- Suchtmittelkonsum vergeben
Zahlen Sie direkt an die Krankenkasse? Dann ist der anteilige Zuschuss pro Teilnehmer:in steuerfrei ( § 3 Nr. 34 EStG ).
Wie weisen Beschäftigten die Teilnahme nach?
Ihre Mitarbeitenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung, die von der Kursleitung unterschrieben wird.
Wichtig:
Bei Vorleistung Ihrer Mitarbeitenden: Mitarbeitende beantragen eine Arbeitgeberförderung.
Zuschuss schon gezahlt: Wenn die Krankenkasse schon zuzahlt oder ein Zuschuss beantragt wurde, gilt nur der Restbetrag als steuerfrei.
Legen Sie das Zertifikat, die Bescheinigung und ggf. den Antrag zur Arbeitgeberförderung zu den Lohnunterlagen.
Was muss ich beachten, wenn ich Kurse ins Unternehmen hole?
Holen Sie Präventionskurse direkt in Ihren Betrieb - die Steuerbefreiung können Sie trotzdem nutzen, wenn die eingekaufte Leistung zertifiziert ist.
Es spielt keine Rolle, ob Sie die Zertifizierung veranlassen oder einen bereits zertifizierten Kurs auswählen.
Darauf sollten Sie achten:
- Der bei Ihnen im Unternehmen durchgeführte Kurs ist inhaltlich identisch mit einem zertifizierten Kurs.
- Das Zertifikat ist auf die Kursleitung ausgestellt, die den Kurs durchführt.
- Das Zertifikat ist bei Kursbeginn noch gültig.
- Zertifikat und Teilnahmebescheinigungen legen Sie einfach als Belege zum Lohnkonto.
Gibt es Kurse ohne Zertifizierung, die trotzdem steuerfrei sind?
Bei maßgeschneiderten Kursen ist zwar oft keine Zertifizierung möglich, aber unter bestimmten Bedingungen gilt die Steuerbefreiung trotzdem:
- Bezahlte BGF: Die Leistungen sind Teil eines bezuschussten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses § 20 SGB V) .
- Qualitätskonform: Der Kurs erfüllt § 20 SGB V (Qualität, Zweck, Ziel) und läuft exklusiv für Ihre Mitarbeitenden - nicht als Standardangebot für GKV-Versicherte.
- Identisch mit Zertifiziertem: Inhaltlich gleiches Konzept wie ein geprüfter Kurs eines Fachverbands; Kursleiter:in bestätigt schriftlich Stundenverlauf und Identität.
- Qualifikation sichern: Fordern Sie von der Kursleitung eine schriftliche Versicherung, dass seine Qualifikation den GKV-Spitzenverband-Kriterien zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention entspricht.
- Als Belege zum Lohnkonto: Die Erklärungen zu Konzept und Qualifikation - so sind Sie abgesichert und nutzen den Freibetrag optimal.
Was ist mit weiteren betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen - sind die steuerfrei?
Ja - erweitern Sie Ihren Freibetrag auf nicht zertifizierbare BGF-Maßnahmen. Neben Präventionskursen gibt es qualifizierte verhaltensbezogene Interventionen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF). Diese müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Welche BGF-Maßnahmen zählen dazu?
BGF ist ein Prozess zur Stärkung gesunder Strukturen: Entwickeln Sie Maßnahmen für gesundheitsförderliche Arbeitsgestaltung und Lebensstile.
Top-Beispiele sind:
- Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
- Bewegungsförderliches Arbeiten (z. B. "Bewegte Pause")
- Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
- Verhaltensbezogene Suchtprävention
Tipp zur Inspiration: In der Umsetzungshilfe finden Sie Beispiele, die vom Steuerfreibetrag erfasst sind.
Welche Voraussetzungen gelten?
Strukturieren Sie so Ihren Erfolg:
- Erbringen Sie Kurse/Vorträge in Gruppen im strukturierten innerbetrieblichen Prozess: Analysieren Sie Bedarf, binden Sie Beschäftigte, Vertretungen und Fachkräfte für Sicherheit und Gesundheit ein.
- Orte: Betriebsgelände oder externe Einrichtungen (z. B. Fitnessstudio, Sportverein, Praxis).
Belege sichern:
- Teilnahmebescheinigung und Erklärung zur Umsetzung zum Lohnkonto.
- Bei Kassenunterstützung: Bescheinigung der Krankenkasse statt eigener Erklärung.
- Bei Vorträgen zum Handlungsfeld "gesundheitlicher Arbeits- und Lebensstil": Einfache Anwesenheitsliste mit Inhaltsangabe reicht.
Starten Sie jetzt: Bauen Sie BGF aus - steuerfrei bis 600 Euro pro Mitarbeiter:in.
Was fällt nicht unter die Steuer- und Beitragsfreiheit?
Vermeiden Sie diese Fallstricke bei Ihrem Freibetrag. Die Umsetzungshilfe listet klare Ausschlüsse auf.
Nicht begünstigt (auch nicht anteilig):
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen/Fitnessstudios
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
- Einseitige Trainings (z. B. Spinning)
- Massagen/Physiotherapie
- Screenings/Vorsorgeuntersuchungen
- Angebote mit Produktverkauf (z. B. Diäten, Nahrungsergänzung)
- Medikamente/Formula-Diäten/extrem Kalorienreduktion
- Arbeitsmittel/Sportgeräte/bauliche Maßnahmen
- Kantinenzuschüsse (auch verbilligte gesunde Mahlzeiten)
- Nebenkosten (Verpflegung/Reise/Unterkunft)
- Eintritt in Schwimmbäder/Saunen/Tanzschulen
Gibt es betriebliche Maßnahmen ohne Freibetrags-Limit?
Ja, Maßnahmen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse sind generell steuer- und beitragsfrei. Hier gilt kein geldwerter Vorteil für Mitarbeitende - daher auch kein 600-Euro-Limit.
In der Umsetzungshilfe finden Sie einige Beispiele:
- Arbeitsbedingungen verbessern: Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen oder Duschanlagen - ideal, um Erholung am Arbeitsplatz zu fördern und Auszeiten zu ermöglichen.
- Infrastruktur aufbauen: Anschaffung von Sport- und Übungsgeräten, Einrichtungsgegenständen oder bauliche Anpassungen (z. B. betriebseigener Fitnessraum) - steigern Sie die Fitnessnutzung direkt vor Ort.
- Teamsport fördern: Zuschüsse an Betriebssportgemeinschaften (BSG) oder Bereitstellung von Sporthallen/Plätzen für Mannschaftssportarten (ohne Individualsportarten wie Tennis, Squash oder Golf) - stärken Sie Teameffekte.
- Berufsrisiken vorbeugen: Maßnahmen gegen spezifisch berufsbedingte Gesundheitsrisiken, medizinisch durch Gutachten belegt - schützen Sie präventiv.
- Ausstattung optimieren: Höhenverstellbare Schreibtische oder ähnliche Ergonomiehilfen - reduzieren Sie Fehlbelastungen langfristig.
- Beratung einholen: Umfassende Gesundheitsberatungen rund um Mitarbeitende (z. B. zu Arbeitsbelastung) - holen Sie externe Expertise.
- Eingliederung managen: Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) - unterstützen Sie Wiedereingliederung effektiv.
- Brillen bezuschussen: Gestellung oder Zuschuss für Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf ärztliche Verordnung (ohne Rezept keine Befreiung) - essenziell für Bildschirmarbeitende.
- Checks finanzieren: Gesundheits-Check-ups und Vorsorge-Untersuchungen - maximal bis zur Erstattungshöhe der gesetzlichen Krankenkasse.
Sie gestalten Gesundheit - das Finanzamt sichert Sie ab
Klären Sie Einzelfälle aktiv mit Ihrem zuständigen Finanzamt - so können Sie Ihre Gesundheitsangebote für Mitarbeitende rechtssicher und haftungsfrei umsetzen.
Unterkunft und Verpflegung
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2023 gilt: Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers, die mit Präventionsleistungen zusammenhängen und unentgeltlich oder vergünstigt sind, fallen in der Regel nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG (BFH-Urteil v. 23.11.2023 - Az. VI R 24/21).
Der BFH knüpft damit ausdrücklich an die Umsetzungshilfe an - dort lehnt die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung für Unterbringungs- und Verpflegungskosten ab.
Gesamtpauschale
Werden Maßnahme, Unterbringung, Verpflegung und Reisekosten in einer Gesamtpauschale abgerechnet, kann der Gesamtbetrag steuerlich nicht aufgeteilt werden.