Niederlande
Im Rahmen der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit dürfen deutsche Staatsbürger in den Niederlanden einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Dienstleistungen anbieten. Allerdings müssen sich ausländische Arbeitgeber an die geltenden Mindestarbeitsbedingungen und an Meldepflichten halten.
Sozialversicherung
Wenn Sie Mitarbeitende in ein Land mit einer A1-Pflicht entsenden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter - sofern die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt werden.
Beantragen Sie vorab die A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger : entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal .
Mehr Infos finden Sie in den Länderspezifischen Informationen der DVKA oder in unseren FAQs zur A1-Bescheinigung .
A1-Bescheinigung für Grenzgänger:innen
Grenzgänger:innen stellen den Antrag auf die Bescheinigung A1 elektronisch. Nicht mehr möglich sind Anträge in Papierform oder als PDF.
Seit Januar 2025 gelten dazu ergänzende Regelungen. Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel:
A1-Bescheinigung für Grenzgänger:innen - das Wichtigste für Arbeitgeber
Home-Office für Grenzgänger:innen
Das Rahmenübereinkommen seit 1. Juli 2023 regelt Home-Office-Fälle für Grenzgänger:innen.
Prüfen Sie den Anteil der Arbeitszeit im Wohnland. Bei einem Anteil unter 50 Prozent beantragen Sie zusätzlich zur A1-Bescheinigung eine Ausnahmevereinbarung zur Tele-Arbeit bei der DVKA.
Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:
Home-Office im Ausland: Was gilt für die Sozialversicherung?
Krankmeldung in den Niederlanden
Das Prozedere der Krankmeldung unterscheidet sich von unserem System. Der Datenaustausch mit den Niederlanden funktioniert seit 2023 nur noch elektronisch.
Das heißt für Sie als Arbeitgeber: Erkranken Ihre Entsandten in den Niederlanden, erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer digital über das EESSI-System (Electronic Exchange of Social Security Information System) - ähnlich wie bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ( eAU ) innerhalb Deutschlands.
Das müssen Sie über das AU-Verfahren in den Niederlanden wissen
Die AU wird nicht in einer Arztpraxis ausgestellt - die bei uns übliche ärztliche Bescheinigung entfällt in den Niederlanden also grundsätzlich.
Für die Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit ist ausschließlich das Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) zuständig, die Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen.
Es ist möglich, eine Arbeitsunfähigkeit für mehr als sechs Monate zu bescheinigen.
Wie erfolgt die Meldung an den Arbeitgeber?
Das UWV übermittelt die AU-Daten auf elektronischem Weg (über das EESSI-System) an die deutsche Krankenkasse. In der Regel geschieht das mit einer sogenannten medizinischen Beilage (bei kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten) oder mit dem "Basic Medical Report" (bei längerfristigen Erkrankungen).
Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber daraufhin über die vorliegenden AU-Zeiten bzw. das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit der/des Beschäftigten.
Gut zu wissen: Der GKV-Spitzenverband hat ein Infoblatt zur Verfügung gestellt, das Sie an Ihre Beschäftigten weiterleiten können:
Infoblatt über die Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden (PDF, 48 kB)Arbeitsrechtliche Regelungen
Die arbeitsrechtlichen Regelungen für ausländische Arbeitgeber, die Mitarbeiter in die Niederlande entsenden, sind auf einer staatlichen Webseite in einer übersichtlichen Checkliste zusammengefasst. Sie betreffen unter anderem Höchstarbeitszeiten, Urlaubstage, Qualifikationen, Unterkunft, Mindestlohn sowie die Entrichtung der Mehrwertsteuer.
Wenn Sie Selbstständige und Freiberufler für Ihr Unternehmen in die Niederlande schicken, müssen diese ihren Status nachweisen.
Meldepflicht
In den Niederlanden besteht seit dem 1. März 2020 eine Online-Meldepflicht für Entsendungen aus dem EU-Ausland.
Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen vor Beginn der Tätigkeiten neben der Art und der Dauer des Einsatzes detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen. Die Pflicht gilt für Entsendungen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. Basis ist das "WagwEU", das Gesetz zur grenzüberschreitenden Arbeit der Niederlande.
Das Portal "postedworkers.nl" soll dafür sorgen, illegale Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit ausländischer Arbeitskräfte einzudämmen. Das digitale Meldeportal wird von der niederländischen SVB (Sozialversicherungsbank) betrieben.
Die Meldepflicht für ausländische Unternehmen beinhaltet gleichzeitig eine Kontrollpflicht für heimische Firmen in den Niederlanden. Auf der Webseite des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit sind die Details der Meldepflicht in deutscher Sprache aufgeführt. Das Ministerium beantwortet zudem in einem FAQ-Bereich alle Fragen rund um die Regelungen.
Ein Infoblatt des Ministeriums für ausländische Arbeitgeber enthält unter anderem eine Checkliste mit insgesamt 45 Angaben, die Unternehmen bei einer Entsendung zu machen haben (z.B. die A1-Bescheinigung).
Laut FAQ wird die Bescheinigung A1 oder ein sonstiger Nachweis gefordert, aus dem hervorgeht, wo die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer gezahlt werden. Nach Information der SVB kann die A1-Bescheinigung nachgereicht werden, sofern sie von den zuständigen Behörden noch nicht erteilt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Informationen zur A1-Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Projektstart hinzugefügt wurde und der Mitarbeiter eine Kopie des Antrags mit sich führt.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Meldepflicht. Diese sind ebenfalls auf dem Portal "postedworkers.nl" gelistet.
Reise- und Sicherheitshinweise
Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - geben Sie dort einfach das Entsendeland ins Suchfeld ein.