Ihre Frage

Die Antwort unserer Expert:innen

Jahresarbeitsentgeltgrenze: Darf die Tariferhöhung im TVöD, die zum 1. März 2024 in Kraft tritt, nicht in die voraussichtliche Entgelthöhe 2024 einberechnet werden?


Für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist beim Jahreswechsel 2023/2024 Folgendes zu beachten:


Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind und ggf. die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2023 noch überschritten haben und die JAEG 2024 nur durch eine Entgelterhöhung, die erst später im Jahr erfolgen wird, überschreiten werden, werden pflichtig in der Krankenversicherung.


Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die krankenversicherungspflichtig sind und die JAEG 2023 erstmals überschreiten und unter Berücksichtigung zukünftiger Entgelterhöhung die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2024 überschreiten werden. Diese werden versicherungsfrei (vergleiche hierzu § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V beziehungsweise § 6 Absatz 4 SGB V).

Wie beantragt man ein A1-Formular? 

Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz sieht vor, dass künftig alle Anträge, die auf die Prüfung und Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zielen, digital über das jeweilige Antrags- und Bescheinigungsverfahren abzuwickeln sind. Die Umsetzung war für den 1. Januar 2024 angekündigt, erfolgt aber größtenteils erst zum 1. Januar 2025.


Wie Sie als Arbeitgeber die A1-Bescheinigung bei der TK beantragen, erklären wir in unserer Übersicht .