NEU ab dem 1. August 2026 Erfassungsvorgaben für den Kostenvoranschlag (1/3)
Artikelserie
Auf diesen Seiten erhalten Sie wichtige Informationen für die zu erfassenden Angaben im elektronischem Kostenvoranschlag (eKV).
Die TK und die biha haben zum 1. August 2026 einen Vertrag zur Versorgung mit Hörhilfen für Erwachsene geschlossen.
Nachstehende Informationen gelten für alle Versorgungen mit einem Verordnungsdatum (bei Erstversorgungen) bzw. der Beginn der Versorgung durch den Hörakustikbetrieb (z. B. bei einer Folgeversorgung) ab dem 1. August 2026.
Wichtigste Änderungen:
- Für die vorzeitige Neuversorgung, Verlust und bei Mehrkostenanträgen wegen berufsbedingtem Mehrbedarf im Hören sind immer Kostenvoranschläge einzureichen.
- Reparaturen nach Ablauf von 6 Jahren ab Versorgungsbeginn sind gemäß Reparatur-Preisliste (Anlage 2 des Vertrags) abzurechnen.
- Reparaturen über 250 Euro sind als eKV zu beantragen.
- Es gibt nur noch Produktbesonderheiten für WHO 4 versorgte Versicherte. Bitte geben Sie für die PG 13.20.10. die Produktbesonderheit: 0500410000 an. Alle anderen bisherigen Produktbesonderheiten entfallen.
Für die Erfassung von Kostenvoranschlägen bei einer CI-Versorgung oder dem verkürzten Versorgungsweg nutzen Sie die Arbeitshilfe auf den unten stehenden Seiten.
Geben Sie in Ihren Kostenvoranschlägen ausschließlich die im Vertrag vorgegebenen Abrechnungskennzeichen und Produktbesonderheiten an.