Für die genehmigungsfreie Abrechnung gelten nachstehende Absprachen; alle Euro-Beträge sind als Netto-Wert zu verstehen.

Verordnungen von bis zu zwei Versorgungen mit (identischen) Kompressionsstrümpfen pro Zeitjahr sind genehmigungsfrei bis 300 EUR je Versorgung:

  • Freigrenze von 300 EUR gilt für die gleiche Hilfsmittelpostionsnummer, jedoch unabhängig davon, ob Einzel-Kompressionsstrümpfe verordnet wurden oder eine Paar-Versorgung.
  • Die Paarversorgung gilt als Versorgungseinheit. Die Freigrenze wird bei paarweiser Versorgung nicht auf einen Strumpf heruntergerechnet.
  • Eine Einzelstück-Versorgung liegt vor, wenn die Kompressionsstrümpfe für die gleiche Körperseite bestimmt sind (z. B. 2 mal linker Unterschenkel).

Auch wenn die maximale Anzahl je Zeitjahr auf einer Verordnung steht, so wird die Genehmigungsfreigrenze von 300 EUR je Versorgungseinheit angesetzt.

Beispiel:

  • 300 EUR für das erste Paar zuzüglich 300 EUR für das zweite Paar Kompressionsstrümpfe oder
  • 300 EUR für den ersten Einzel-Strumpf zuzüglich 300 EUR für den 2. Einzel-Strumpf für eine Körperseite.