Personen, die in Deutschland leben und im europäischen Ausland arbeiten, sind grundsätzlich in dem Land krankenversichert, in dem die Beschäftigung besteht.

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In Deutschland können sie sich eine Krankenkasse suchen, die die Kosten für eventuell anfallende medizinische Versorgung begleicht, so dass sie in Deutschland zum Arzt gehen können. Die deutsche Krankenkasse lässt sich die entstandenen Kosten von der Krankenversicherung im Beschäftigungsland zurückerstatten.

Grundlage dieses Vorgangs ist das Formular S1 / E106 als Nachweis der Versicherung im Beschäftigungsland, welches der deutschen Krankenkasse vorgelegt werden muss, damit der Versicherte eine Versicherungskarte erhält. Grenzgänger sind keine TK-Mitglieder, somit ist auch kein Neuaufnahmeantrag für sie einzureichen.

Der umgekehrte Fall (Wohnsitz im europäischen Ausland, Beschäftigung in Deutschland) verhält sich analog.