1963 einigten sich die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mit der Türkei auf das erste Assoziationsabkommen zur Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen - besser bekannt als das Ankara-Abkommen. Es regelt die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). 

Auch wenn die Beitrittsverhandlungen der Türkei auf politischer Ebene seit Jahren keine Fortschritte erzielen, funktioniert das Ankara-Abkommen nach wie vor. Es bringt für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige in Sachen EU-Aufenthaltsrecht einige Vorzüge. Die Besonderheit ist, dass türkische Staatsangehörige, die in den EU-Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aufnehmen, von aufenthaltsrechtlichen Sonderbestimmungen profitieren. 

So gelten die türkischen Arbeitnehmer zwar weiterhin als Drittstaatsangehörige , doch sie erwerben automatisch ein Aufenthaltsrecht, sofern sie die Voraussetzungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllen. Dafür müssen sie eine ordnungsgemäße Arbeitsstelle in Deutschland nachweisen. 

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber haben sie einen Anspruch auf die Erneuerung der Arbeitserlaubnis und damit auch der Aufenthaltserlaubnis.
  • Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber können sich die Beschäftigten für den gleichen Beruf bzw. in der gleichen Branche auf jedes andere Stellenangebot eines Arbeitgebers ihrer Wahl bewerben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben allerdings Vorrang.
  • Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht freier Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Werden diese Anforderungen erfüllt, erhält die Person eine sogenannte deklaratorische Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, die Person hat das Anrecht, in Deutschland zu bleiben. Festgestellt wird das Fortbestehen des Assoziationsrechts von der Ausländerbehörde.

Wichtig: Bei der erstmaligen Einreise gelten für türkische Staatsangehörige die Bestimmungen für Drittstaatsangehörige. Über die konkreten Einreisebestimmungen informiert auch die iDATA: die offizielle Annahmestelle für Visaanträge nach Deutschland.

Die vorgeschriebenen Bestimmungen müssen unbedingt eingehalten werden, um eventuelle Schwierigkeiten bei der Einreise zu vermeiden.

Weitere Alternativen für türkische Fachkräfte 

Wenn es sich bei den türkischen Beschäftigten um gut qualifizierte Fachkräfte handelt, können sie zudem die Blaue Karte EU erhalten. 

Der Vorteil: Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall nicht nötig. Allerdings richtet sich die Blaue Karte EU nur an hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören:

  • Abgeschlossenes deutsches Hochschulstudium oder ein Hochschulabschluss, der gleichwertig ist oder anerkannt wurde.
  • Arbeitsvertrag oder verbindliche Stellenzusage
  • Jährliches Mindestbruttogehalt von aktuell 58.400 Euro. Bei bestimmten Berufsfeldern (wie in den klassischen MINT-Bereichen) liegt die Grenze etwas niedriger.
  • Die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen.

Mehr zu den Voraussetzungen und Mindestgehältern finden Sie auf der Seite anerkennung-in-deutschland.de.

Wer als Arbeitgeber dagegen schnell und dringend eine türkische Fachkraft einstellen will, kann ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren anstreben. Sie können es bei der Ausländerbehörde beantragen und so lange Wartezeiten bei der Visumvergabe abkürzen. Allerdings ist das Verfahren kostenpflichtig und bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).

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Weiterführende Informationen zum Assoziationsrecht

  • Die Anwendungshinweise zum Assoziationsrecht  des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erläutern die rechtlichen Regeln
  • Weitere Informationen zum Assoziationsrecht und zu aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten erhalten Sie auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration unter integrationsbeauftragte.de.
  • Die "Ausarbeitung zur aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger" der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags bietet weitere Details.

Fachkräfte in Deutschland beschäftigen

  • Allgemeine Informationen von Arbeitgebern zum Thema Fachkräfte aus dem Ausland bietet das Portal "Make it in Germany"  der Bundesregierung.
  • Was Arbeitgeber bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte beachten müssen, finden Sie in den Download-Unterlagen des TK-Webinars "Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland".
  • Die Deutschen Vertretungen in der Türkei haben FAQs rund ums Fachkräfteeinwanderungsgesetz zusammengestellt.