Firmenkunden
Kontakt
Startseite Sozialversicherung Beiträge Grenzwerte, Bezugsgrößen und weitere Werte Künstlersozialabgabe 2026 leicht abgesenkt
Künstlersozialabgabe 2026 leicht abgesenkt Die Künstlersozialabgabe wurde für 2026 leicht abgesenkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet das mit mit einer guten wirtschaftlichen Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche.
Bei welchem Satz liegt die Künstlersozialabgabe?Nachdem die Coronapandemie für große wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft gesorgt hatte, sind die Einnahmen in den vergangenen Jahren wieder deutlich gestiegen. Durch diese Entwicklung und zusätzliche Bundesmittel wurde der Abgabesatz in den Jahren 2024 und 2025 nicht erhöht, sondern blieb bei 5,0 Prozent.Die finanzielle Entwicklung war nun sogar noch besser als erwartet, weshalb für das Jahr 2026 der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse auf 4,9 Prozent gesenkt wurde.Auf was fällt die Künstlersozialabgabe an?Die Künstlersozialabgabe muss auf Gagen, Honorare oder Tantiemen berechnet und geleistet werden, die das Unternehmen an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt. Dazu gehören auch vergütete Auslagen und Nebenkosten.
Tipp: Hinweise zur Zahlung und Meldung der Künstlersozialabgabe erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse.
Gibt es eine Bagatellgrenze?Die Künstlersozialabgabe muss nur gezahlt werden, wenn die Summe der Entgelte für einen oder mehrere Aufträge in einem Kalenderjahr eine bestimmte Bagatellgrenze übersteigt (festgelegt im IV. Bürokratieentlastungsgesetz). 2026 liegt diese Grenze bei 1.000 Euro (2025: 700 Euro)."Typische Verwerter": Wer muss die Abgabe immer zahlen?Die Künstlersozialkasse informiert darüber, dass sogenannte typische Verwerter von der Bagatellgrenze ausgenommen sind. Für sie gilt die Künstlersozialabgabe immer. Zu den typischen Verwertern gehören zum Beispiel Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste,Theater, Orchester, Konzertdirektionen und vergleichbare Unternehmen, die künstlerische und publizistische Werke aufführen oder darbietenRundfunk und FernsehenGalerien und Kunsthandel, MuseenWerbung und PR für Dritte
Tipp: Eine vollständige Aufzählung und weitere Hinweise bekommen Sie in den FAQ der Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter oder im Rechtsportal der DRV.
Spezialfälle, detaillierte Fragen und weitere InfosDie Künstlersozialkasse beantwortet viele Fragen von Unternehmen zur Künstlersozialabgabe in ihren FAQ. Darunter finden sich auch Antworten auf sehr spezielle Fragen wie zum Beispiel zu Betriebsfeiern, zur Übungsleiterpauschale oder zur mehrfachen Verwertung von künstlerischen Werken. Mehr zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) finden Sie auf der Seite des BMAS.
KSK; Bundesgesetzblatt; DRV
Wir nutzen Cookies Privatsphäre-Einstellungen
Ihre Eingaben werden zurückgesetzt in Minuten Sie haben länger keine Aktion durchgeführt. Zu Ihrer Sicherheit werden die von Ihnen eingegebenen Daten in Kürze gelöscht.