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Nachdem die Coronapandemie für große wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft gesorgt hatte, sind die Einnahmen in den vergangenen Jahren wieder deutlich gestiegen. Durch diese Entwicklung und zusätzliche Bundesmittel wurde der Abgabesatz in den Jahren 2024 und 2025 nicht erhöht, sondern blieb bei 5,0 Prozent.

Die finanzielle Entwicklung ist nun sogar noch besser als erwartet, weshalb für das Jahr 2026 der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse auf 4,9 Prozent gesenkt wird.

Es gilt eine Bagatellgrenze

Die Künstlersozialabgabe muss nur gezahlt werden, wenn die Summe der Entgelte für einen oder mehrere Aufträge in einem Kalenderjahr eine bestimmte Bagatellgrenze übersteigt (festgelegt im IV. Bürokratieentlastungsgesetz).

Diese Bagatellgrenze wurde zum 1. Januar 2025 von 450 Euro pro Kalenderjahr auf 700 Euro pro Kalenderjahr angehoben. 

Für 2026 ist eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen.

Wichtig: sogenannte typische Verwerter zahlen die Abgabe immer

Die Künstlersozialkasse informiert darüber, dass sogenannte typische Verwerter von der Bagatellgrenze ausgenommen sind. Für sie gilt die Künstlersozialabgabe immer. Zu den typischen Verwertern gehören zum Beispiel 

  • Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste,
  • Theater, Orchester, Konzertdirektionen und vergleichbare Unternehmen, die künstlerische und publizistische Werke aufführen oder darbieten
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Galerien und Kunsthandel, Museen
  • Werbung und PR für Dritte

Eine vollständige Aufzählung und weitere Hinweise bekommen Sie in den FAQ der Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter oder im Rechtsportal der DRV.

Hinweise zur Zahlung und Meldung der Künstlersozialabgabe erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse.

Auf was fällt die Künstlersozialabgabe an?

Die Künstlersozialabgabe muss auf Gagen, Honorare oder Tantiemen berechnet und geleistet werden, die das Unternehmen an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt. Dazu gehören auch vergütete Auslagen und Nebenkosten.

Spezialfälle, detaillierte Fragen und weitere Infos

Die Künstlersozialkasse beantwortet viele Fragen von Unternehmen zur Künstlersozialabgabe in ihren FAQ. Darunter finden sich auch Antworten auf sehr spezielle Fragen wie zum Beispiel zu Betriebsfeiern, zur Übungsleiterpauschale oder zur mehrfachen Verwertung von künstlerischen Werken. 

Mehr zum Stand der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) finden Sie auf der Seite des BMAS.