Kontakt

Das BMF-Schreiben (IV C 5 - S 2367/23/10001 :001) vom 8. Oktober 2024 aktualisiert die Grundsätze zur "Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) sowie dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren".

Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (IV C 5 - S 2369/10/10002, BStBl I 17, 473) und soll eine genauere Besteuerung des in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohns ermöglichen. 

Ab wann gelten die neuen Grundsätze?

Die aktualisierten Grundsätze gelten für den laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. 

Was ist neu?

Für Beschäftigte, die mal im Inland, mal im Ausland tätig sind, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer korrekt abzuführen. 

Diese Pflicht umfasst unter anderem folgende Punkte, zu denen es jetzt Neuerungen gibt (Details dazu weiter unten): 

  • Wann?Was müssen Sie tun?Das ist neu
    JahresbeginnSie müssen sich für eine Variante der Lohnaufteilung entscheiden. Es gibt zusätzliche (pauschale) Aufteilungsmethoden im Lohnsteuerabzugsverfahren.
    MonatlichZur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage müssen Sie die Tagestabelle anwenden.Sie sind nun verpflichtet, die Tagestabelle monatlich anzuwenden. 
    JahresendeSie müssen die Lohnabrechnungen prüfen und gegebenenfalls korrigierenSie müssen die Korrektur des bisherigen Lohnsteuerabzugs zwingend für den jeweiligen Kalendermonat vornehmen.

Hier finden Sie die wichtigsten Details zu den Neuerungen:

Neuerung 1: Zusätzliche pauschale Aufteilungsmethoden 

Geblieben ist: Die Lohnsteuer fällt in der Regel monatlich an und Sie als Arbeitgeber müssen sich bereits zum Jahresbeginn entscheiden, nach welchem Modell der Lohn aufgeteilt werden soll. 

Neu ist, dass nun auch pauschale Annahmen möglich sind. Für diese gibt die Verwaltung (pauschal) 20 Gesamtarbeitstage pro Kalendermonat vor. 

Die pauschalen Aufteilungsmöglichkeiten sollen den administrativen Aufwand für Sie als Arbeitgeber reduzieren. 

Zwischen folgenden Aufteilungsmethoden können Sie im Lohnsteuerabzugsverfahren auswählen:

  • Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum eines Kalenderjahres anhand einer Prognose
  • Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
  • Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
  • Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im Kalendermonat
  • Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum

Wichtig zu wissen: Sie entscheiden sich für eine Aufteilungsmethode für das komplette Kalenderjahr und dürfen im laufenden Jahr nicht zwischen den Aufteilungsmethoden wechseln. 

Tipp: Um unnötige Nachzahlungen oder Rückerstattungen zu vermeiden, wählen Sie die Methode, die die tatsächliche Arbeitsverteilung zwischen Inland und Ausland möglichst präzise widerspiegelt. Berücksichtigen Sie dabei die Dauer und Häufigkeit der Auslandstätigkeit sowie mögliche Doppelbesteuerungsabkommen.

Neuerung 2: Wann kommt die Tagestabelle zum Einsatz?

Neu ist, dass Sie die Tagestabelle nun verpflichtend anwenden müssen, wenn es in einem Monat zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen In- und Ausland kommt. 

Das heißt: Für den Fall, dass Beschäftigte in einem Monat sowohl steuerpflichtigen als auch (in Deutschland) nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen, müssen Sie bei der Berechnung der Lohnsteuer den Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umrechnen. 

Das ist die Folge: Durch die genaue Umrechnung des Lohns auf einzelne Arbeitstage ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer, weil Arbeitstage, für die Mitarbeitende keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen haben (zum Beispiel Arbeitstage im Ausland), nicht mehr dazuzählen. Somit verkürzt sich der Lohnzahlungszeitraum, der zugrunde gelegt wird, sodass die Lohnsteuer höher ausfällt als vorher. Für Ihre Beschäftigten bedeutet das eine höhere Steuerbelastung.

So war es vorher: In den Jahren 2023 und 2024 hatten Arbeitgeber noch die Wahl, ob sie die Monats- oder die Tagestabelle anwenden wollten. 
Bei Anwendung der Monatstabelle zählten auch Arbeitstage mit, an denen Beschäftigte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn in Deutschland bezogen hatten.

Neuerung 3: Was gilt für die Überprüfung am Jahresende?

Am Ende des Kalenderjahres oder wenn das Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie als Arbeitgeber den durchgeführten Lohnsteuerabzug überprüfen und bei Abweichungen korrigieren.

Das bedeutet: Sie müssen die tatsächlichen In- und Auslandstage ermitteln und die Lohnabrechnungen überprüfen.

Neu ist, dass Sie auch bei einer Korrektur des bisherigen Lohnsteuerabzugs die Lohnsteuer für sämtliche Kalendermonate nach der Tagestabelle ermitteln müssen. 

So war es vorher: Die Anwendung der Tagestabelle war nicht verpflichtend. Arbeitgeber konnten zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden wählen.

Neu ist außerdem, dass Sie die Korrektur des bisherigen Lohnsteuerabzugs zwingend für jeden einzelnen Kalendermonat vornehmen müssen.

So war es vorher: Vorher war es möglich, eine Überprüfung zum Ende des Kalenderjahres durch eine einzige Korrektur vorzunehmen.

Achtung: Zum Zeitpunkt der Überprüfung am Jahresende dürfen Sie keine Aufteilungsmethode mehr wählen. Diese wurde ja zu Jahresbeginn bereits festgelegt und gilt für die Lohnsteuerberechnung des gesamten Jahres. 

Weiterhin gilt: Zu viel abgeführte Lohnsteuer müssen Sie an Mitarbeitende zurückzahlen. Im Umkehrschluss gilt: Haben Sie in einem Vormonat zu wenig Lohnsteuer abgeführt, müssen Sie diese nachträglich einbehalten.

Sie brauchen konkrete Anwendungsbeispiele?

Tipp: Das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024 enthält am Ende 2 umfangreiche Beispiele, die die Anwendung der neuen Regelungen veranschaulichen.