Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter in das EU-Ausland, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger  stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe wie  sv.net .

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung haben wir für Sie in unseren FAQ  zusammengestellt.

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Belgien".

Information für Grenzgänger anlässlich der Coronavirus-Pandemie

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hat Hinweise für Erwerbstätige veröffentlicht, die vorübergehend ganz oder teilweise im grenzüberschreitenden Homeoffice arbeiten. Mehr dazu erfahren Sie auf den entsprechenden Seiten der DVKA.

Meldepflichten

Deutsche Unternehmen müssen bei vorübergehenden Dienstleistungen in Belgien eine Meldung über das Portal Limosa vornehmen. Allerdings gibt es eine Reihe von Personengruppen, die von der Meldung befreit sind. Die belgischen Behörden bieten eine ausführliche Ausfüllanleitung sowie eine Auflistung der beizubringenden Dokumente in deutscher Sprache.

Reise- und Sicherheitsinformationen

Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise des Auswärtigen Amts.