Belgien
Wer als deutscher Staatsbürger in Belgien arbeiten möchte, profitiert von der Freizügigkeit als Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union. Unabhängig davon können nationale Bestimmungen dazu führen, dass bei Entsendungen nach Belgien im Vorfeld behördliche Anmeldungen erfolgen müssen.
Sozialversicherung
Entsenden Sie einen Mitarbeiter in das EU-Ausland, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe wie sv.net .
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung haben wir für Sie in unseren FAQ zusammengestellt.
Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Belgien".
Information für Grenzgänger anlässlich der Coronavirus-Pandemie
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hat Hinweise für Erwerbstätige veröffentlicht, die vorübergehend ganz oder teilweise im grenzüberschreitenden Homeoffice arbeiten. Mehr dazu erfahren Sie auf den entsprechenden Seiten der DVKA.
Meldepflichten
Deutsche Unternehmen müssen bei vorübergehenden Dienstleistungen in Belgien eine Meldung über das Portal Limosa vornehmen. Allerdings gibt es eine Reihe von Personengruppen, die von der Meldung befreit sind. Die belgischen Behörden bieten eine ausführliche Ausfüllanleitung sowie eine Auflistung der beizubringenden Dokumente in deutscher Sprache.
Reise- und Sicherheitsinformationen
Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise des Auswärtigen Amts.