Damit Sie durch die gesetzlichen Zuzahlungen finanziell nicht unzumutbar belastet werden, müssen Sie pro Jahr nicht mehr als zwei Prozent Ihrer jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen zuzahlen. Bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung liegt die Grenze bei einem Prozent. Um schnell herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist, nutzen Sie gern unseren Zuzahlungsrechner.

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Berechnung der Zuzahlungsgrenze

  • Die Zuzahlungsgrenze wird aus den jährlichen Familienbruttoeinnahmen Ihres Haushalts berechnet, das heißt, aus den Einnahmen  von Ihnen und Ihren Familienmitgliedern.
  • Dieser Wert wird gegebenenfalls um  Freibeträge für Kinder oder den Ehe- oder Lebenspartner oder die Partnerin gemindert. 

3 Beispiele zur Berechnung

Beispiel 1

TK-Mitglied Michael T. und seine Ehefrau arbeiten beide als Angestellte. Seine Ehefrau und seine beiden familienversicherten Kinder haben folgende Einnahmen und Freibeträge:

Bruttoeinnahmen und Abzugsbeträge 

Werte 2021 in EUR

Werte 2022 in EUR

Werte 2023 in EUR

jährliches Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt)

(20.000 Euro Ehemann, 10.000
Euro Ehefrau, 2 Kinder ohne Einnahmen)

30.000,00

30.000,00

30.000,00

abzüglich Freibetrag Ehefrau

5.922,00

5.922,00

6.111,00

abzüglich Freibetrag erstes Kind

8.388,00

8.548,00

8.952,00

abzüglich Freibetrag zweites Kind

8.388,00

8.548,00

8.952,00

anrechenbare Familieneinnahmen

7.302,00

6.982,00

5.985,00

zwei Prozent davon = Zuzahlungsgrenze

146,04

139,64

119,70

Beispiel 2

TK-Mitglied Raimund R. ist alleinstehend und schwerwiegend chronisch krank. Er erhält eine Rente und hat sonst keine Einkünfte. Wegen der chronischen Krankheit liegt seine Zuzahlungsgrenze nicht bei zwei Prozent, sondern nur bei einem Prozent.

Bruttoeinnahme und Abzugsbeträge

Werte in EUR

jährliche Altersrente

13.000,00

abzüglich Freibetrag Familienmitglieder

0,00

anrechenbare Familieneinnahmen

13.000,00

ein Prozent davon = Zuzahlungsgrenze

130,00

Beispiel 3

TK-Mitglied Sabine M. und ihr Ehemann Ernst leben zusammen mit ihrem schwerwiegend chronisch kranken, familienversicherten Sohn Rafael. Sabine M. ist seit mehreren Jahren arbeitslos. Ihr Mann arbeitet in einem Mini-Job.

Weil Sabine M. das ganze Jahr über Bürgergeld erhält, werden nicht die tatsächlichen Einnahmen zugrunde gelegt, sondern ein gesetzlich festgelegter Wert. Freibeträge für die Angehörigen gibt es in diesem Fall nicht. Da der Sohn chronisch krank ist, liegt die Zuzahlungsgrenze für die Familie auch nur bei einem Prozent.

Bruttoeinnahme und Abzugsbeträge

Werte 2021 in EUR

Werte 2022 in EUR

Werte 2023 in EUR

ganzjährig Bürgergeld

14.400,00

14.400,00

14.400,00

Lohn aus Mini-Job

4.800,00

4.800,00

4.800,00

abzüglich Freibetrag Ehemann

0,00

0,00

0,00

abzüglich Freibetrag Kind

0,00

0,00

0,00

anrechenbare Einnahmen

5.352,00

5.388,00

6.024,00

ein Prozent davon = Zuzahlungsgrenze

53,52

53,88

60,24

So würde die Zuzahlungsgrenze auch berechnet werden, wenn Sabine M. nicht Bürgergeld erhalten würde, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung wegen Alters und Erwerbsminderung oder wenn sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers in einem Heim untergebracht wäre.