Welche Feiertage gelten für mobile Mitarbeiter?
Ein Feiertag bedeutet für Arbeitnehmer einen zusätzlich freien Tag. Allerdings wissen die meisten Arbeitnehmer gar nicht, dass sie freihaben könnten. Denn wer beispielsweise von seinem Homeoffice in Bayern für seinen Arbeitgeber in Hamburg arbeitet, der kann sich über alle zusätzlichen katholischen Feiertage freuen. Interessant wird es auch dann, wenn sich der Mitarbeiter in einem anderen Land aufhält und dort arbeitet.
Dr. Sebastian Klaus, Rechtsanwalt von der Frankfurter Kanzlei BLUEDEX Labour Law erklärt, auf welche Feiertage sich Mitarbeiter berufen können.
Grundprinzip: Regulärer Beschäftigungsort maßgeblich
Das deutsche Arbeitszeitgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen an unterschiedlichen Standorten eines Unternehmens zu sehen ist.
Allerdings nimmt es über den Begriff des Beschäftigen Bezug auf den tatsächlichen Ort, an dem ein Arbeitnehmer tätig wird. Durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist dieser tatsächliche Ort in der Regel eindeutig vertraglich bestimmt und der Betriebssitz des Unternehmens.
Wenn sich der Arbeitsort ändert
Interessant wird die Frage nach den Feiertagen allerdings, wenn Unternehmen mit ihren Arbeitnehmern Homeoffice-Vereinbarungen getroffen haben oder ihnen andere Formen mobiler Arbeit gewähren. Insbesondere, wenn die Arbeitnehmer mal von zu Hause aus, mal vom Betriebssitz und mal von unterwegs arbeiten. Hier empfiehlt es sich, eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu treffen.
An Grenzen stößt dies bei vertraglichen Vereinbarungen über mobile Arbeit, die sich dadurch auszeichnen, dass dem Arbeitnehmer die Wahl des Arbeitsortes überlassen ist und wechseln kann. In solchen Fällen bleibt es bei dem Grundprinzip: Es gilt das Feiertagsrecht am tatsächlichen Ort der Tätigkeit.
Rat für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten sich vor einer Regelung zum Homeoffice bzw. zu mobiler Arbeit über mögliche abweichende Feiertagsregelungen in den jeweiligen Bundesländern informieren.
Sonderfall: Feiertage im Ausland
Wie verhält es sich mit Arbeitnehmern, die regelmäßig im Ausland arbeiten?
Verlässt ein Arbeitnehmer kurzzeitig oder längerfristig Deutschland, so kann die Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts enden. Handelt es sich nur um vorübergehende Auslandstätigkeiten, wird das deutsche (Arbeits-)Recht wegen Art. 8 Abs. 1 Rom-I VO jedoch weiterhin maßgeblich bleiben.
Dies gilt allerdings nicht, sofern zwingendes Arbeitsrecht im Einsatzland zu beachten ist. Zu diesem sogenannten zwingendem Arbeitsrecht, also zu Rechtsnormen, die allgemeine Gültigkeit haben und vertraglich nicht geändert werden können, zählen in der Regel Arbeitszeitregelungen und damit auch Feiertagsregelungen. Die Konsequenz ist dann, dass für den Arbeitnehmer die Feiertagsregelungen im Einsatzland zu beachten sind und er von dem deutschen Arbeitgeber dort nicht beschäftigt werden darf.
Davon zu unterscheiden ist die vergütungsrechtliche Dimension: Die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung ist nicht als zwingendes Recht anzusehen, so dass etwa im Vertragswerk die Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden kann. Gemäß § 2 des (deutschen) Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, Arbeitsentgelt zu zahlen. Folglich kann der Arbeitnehmer weiterhin entlohnt werden, auch wenn er aufgrund des Feiertages im Einsatzland seiner Arbeit nicht nachgekommen ist.