Dr. Sebastian Klaus, Rechtsanwalt von der Frankfurter Kanzlei BLUEDEX Labour Law erklärt, auf welche Feiertage sich Mitarbeitende berufen können. 

Grundprinzip: Regulärer Beschäftigungsort maßgeblich

Das deutsche Arbeitszeitgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen an unterschiedlichen Standorten eines Unternehmens zu sehen ist.

Allerdings nimmt es über den Begriff des Beschäftigen Bezug auf den tatsächlichen Ort, an dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer tätig wird. Durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist dieser tatsächliche Ort in der Regel eindeutig vertraglich bestimmt und der Betriebssitz des Unternehmens.

Wenn sich der Arbeitsort ändert

Interessant wird die Frage nach den Feiertagen allerdings, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten Homeoffice-Vereinbarungen getroffen haben oder ihnen andere Formen mobiler Arbeit gewähren. Insbesondere, wenn die Beschäftigten mal von zu Hause aus, mal vom Betriebssitz und mal von unterwegs arbeiten. Hier empfiehlt es sich, eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu treffen.

An Grenzen stößt dies bei vertraglichen Vereinbarungen über mobile Arbeit, die sich dadurch auszeichnen, dass den Beschäftigten die Wahl des Arbeitsortes überlassen ist und wechseln kann. In solchen Fällen bleibt es bei dem Grundprinzip: Es gilt das Feiertagsrecht am tatsächlichen Ort der Tätigkeit.

Rat für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten sich vor einer Regelung zum Homeoffice bzw. zu mobiler Arbeit über mögliche abweichende Feiertagsregelungen in den jeweiligen Bundesländern informieren.

Sonderfall: Feiertage im Ausland

Wie verhält es sich mit Beschäftigten, die regelmäßig im Ausland arbeiten? Verlässt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder kurzzeitig oder längerfristig Deutschland, so kann die Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts enden. Handelt es sich nur um vorübergehende Auslandstätigkeiten, wird das deutsche (Arbeits-)Recht wegen Art. 8 Abs. 1 Rom-I VO jedoch weiterhin maßgeblich bleiben.

Dies gilt allerdings nicht, sofern zwingendes Arbeitsrecht im Einsatzland zu beachten ist. Zu diesem sogenannten zwingendem Arbeitsrecht, also zu Rechtsnormen, die allgemeine Gültigkeit haben und vertraglich nicht geändert werden können, zählen in der Regel Arbeitszeitregelungen und damit auch Feiertagsregelungen. Die Konsequenz ist dann, dass für die Mitarbeitenden die Feiertagsregelungen im Einsatzland zu beachten sind und sie von dem deutschen Arbeitgeber dort nicht beschäftigt werden dürfen. 

Davon zu unterscheiden ist die vergütungsrechtliche Dimension: Die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung ist nicht als zwingendes Recht anzusehen, so dass etwa im Vertragswerk die Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden kann. Gemäß § 2 des (deutschen) Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, Arbeitsentgelt zu zahlen. Folglich können Beschäftigte weiterhin entlohnt werden, auch wenn sie aufgrund des Feiertages im Einsatzland seiner Arbeit nicht nachgekommen sind.