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Startseite TK-Service Ausland Entsendung ins Ausland Drittstaaten: Was ist ein Vander-Elst-Visum?
Drittstaaten: Was ist ein Vander-Elst-Visum? Ein Blick ins Aufenthaltsgesetz zeigt: Es gibt kein "Vander-Elst-Visum". Dieser Titel basiert vielmehr auf einer EuGH-Entscheidung, die Drittstaatsangehörigen erlaubt, grenzüberschreitend Dienstleistungen in der EU zu erbringen - ohne umfassende Arbeitserlaubnis.
In den frühen 1990er Jahren stritt das belgische Unternehmen Vander Elst mit französischen Behörden: Dürfen marokkanische Mitarbeiter mit belgischem Aufenthaltstitel im Auftrag ihres Arbeitgebers Abbrucharbeiten auf einer Baustelle in Frankreich leisten?Während das französische "Office des migrations internationales" (OMI) wegen fehlender Arbeitserlaubnis Strafen verlangte, berief sich Unternehmer Raymond Vander Elst auf den freien Dienstleistungsverkehr in der EG. Er hatte nur einmonatige Sichtvermerke beim französischen Konsulat besorgt - für das OMI war das unzureichend.Der EuGH entschied 1994 zugunsten Vander Elsts und stützte sich auf die Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrags (EuGH v. 09.08.1994, Az. C-43/93).Aktuelle RegelungDas Vander-Elst-Visum ermöglicht Drittstaatsangehörigen die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EU-/EWR-Staat - ohne Arbeitserlaubnis.EU-/EWR-Unternehmen dürfen ihre Drittstaatsmitarbeitenden zeitlich begrenzt entsenden, solange sie weiterhin arbeitsrechtlich gebunden bleiben.Wichtige VoraussetzungenDrittstaatsangehörige müssen im Entsendeland (EU/EWR) ordnungsgemäß beschäftigt sein.Die Entsendung bleibt vorübergehend; die Tätigkeit im Zielland zählt als befristete Dienstleistung (z. B. gewerblich, handwerklich, kaufmännisch oder freiberuflich).Ausgenommen: Waren-, Personal- oder Kapitalverkehr.Wann kein Visum notwendig istBei firmeninternen Entsendungen (z. B. zu Zweig- oder Tochtergesellschaften in der EU/EWR).Bei Langzeitaufenthaltsberechtigten (Daueraufenthalt) mit mindestens 6 Monaten Beschäftigung beim Arbeitgeber, solange die Dienstleistung 3 Monate in 12 Monaten nicht überschreitet.Beantragen Sie das Visum bei deutschen Auslandsvertretungen - hierfür finden Sie beim Auswärtige Amt Amt eine Übersicht. Akzeptanz des Visums variiert je nach ZiellandAls Arbeitgeber sollten Sie vor jeder Entsendung das Migrationsrecht und die Aufenthaltstitel unterscheiden sich innerhalb der EU erheblich.Weitere InfosDie Deutsche Botschaft in Pressburg informiert ausführlich über das Visum.Der Zoll bietet Infos zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln - inklusive Vander-Elst-Visum.
anwalt.de; EUR-Lex; anwalt24.de; Deutsche Botschaft Pressburg; Zoll
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