Ende Juni 2023 sind die Sonderregeln für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert wurden. Seit dem 1. Juli 2023 gelten wieder die regulären Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld. Wir fassen zusammen, welche Bedingungen jetzt erfüllt werden müssen.

In welchen Fällen können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen ( § 96 SGB III ).

Zu den wirtschaftlichen Gründen gehören zum Beispiel:

  • Auftragsmangel
  • Auftragsstornierungen
  • Fehlendes Material

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in diesen Fällen vor:

  • Behördlich veranlasste Maßnahmen, z. B. Schließungen
  • Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse 
  • Brand 

Wichtig: Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt, wenn der Arbeitsausfall branchen- oder betriebsüblich oder saisonbedingt ist.

Die Arbeitsagentur entscheidet

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen oder nicht, liegt immer bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Bedingungen seit 1. Juli 2023 für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Wie hoch muss der Entgeltausfall sein?

Damit Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Monat jeweils mehr als 10 Prozent Entgeltausfall haben. 

Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber ergreifen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden?

Arbeitgeber müssen zunächst Maßnahmen ergreifen, um einen Arbeitsausfall bei den Beschäftigten zu vermeiden. Dazu gehören zum Beispiel Aufräumarbeiten oder der vorübergehende Einsatz in anderen Bereichen. 

Auch Arbeitszeitkonten und Urlaube werden herangezogen: Wenn sich dadurch Kurzarbeit vermeiden lässt, müssen die Beschäftigten Überstunden abbauen oder Erholungsurlaub nehmen.

Seit dem 1. Juli 2023 müssen auch wieder Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist. 

Arbeitsausfall muss vorübergehend sein

Wenn der Arbeitsausfall nicht abgewendet werden kann, gilt: Kurzarbeit kann nur gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Das heißt, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit wieder mit Vollarbeit rechnet. Diese Annahme muss für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges gelten. 

Wie müssen die Personen beschäftigt sein, damit Kurzarbeitergeld gezahlt wird?

Damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, muss im Betrieb oder in der betroffenen Abteilung mindestens eine Person beschäftigt sein. Diese Personen müssen ungekündigt und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein. 

Welche weiteren Regelungen und Fristen sind wichtig?

Zu den wichtigen betriebsinternen Regelungen und Fristen, die Arbeitgeber beachten müssen, gehören zum Beispiel

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und Ankündigungsfristen 
  • Eine Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld  
  • Einzelvereinbarungen, die mit den Beschäftigten abgeschlossen werden müssen

Werden die SV-Beiträge noch durch die Agentur für Arbeit erstattet?

Nein, diese Sonderregel gilt nicht mehr. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge zur Sozialversicherung für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt wie gewohnt.

Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt bemessen. 

Wie das geht, erklären wir in unserem Artikel  "Wie berechne ich bei Kurzarbeit die SV-Beiträge?" . Oder Sie nehmen die Abkürzung mit unserem praktischen Kurzarbeitergeld-Abgabenrechner .

Bis Ende Juni 2023 gab es Sonderregeln:

  • Bis 31. Dezember 2021 wurden die SV-Beiträge voll erstattet. 
  • Bis 31. März 2022 wurden sie teilweise erstattet und im Fall von bestimmten Weiterbildungen sogar ganz. 
  • Vom 1. April 2022 bis Ende Juni 2023 konnten Sozialversicherungsbeiträge weiter teilweise erstattet werden, allerdings nur wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden war.
  • Seit Juli 2023 gelten diese Regeln nicht mehr.

Gibt es noch das erhöhte Kurzarbeitergeld?

Nein. Schon seit 1. Juli 2022 gilt wieder: Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. 

Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • die mindestens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 EStG ) haben und
  • deren Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat und
  • wenn beide Ehe- oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
  • nicht dauernd getrennt leben.

Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60 Prozent.

Um vor allem die Einkommensverluste von Geringverdienern auszugleichen, wurde im Mai 2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld gestaffelt zu erhöhen. Bei wem die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde, erhielt ab dem vierten Monat der Kurzarbeit 70 Prozent bzw. 77 Prozent (mit Kind) Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat des Bezugs wurde die Leistung noch einmal erhöht, und zwar auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (mit Kind).

Die Regeln zur Erhörung wurden mehrfach verlängert und sind im vorigen Jahr zum 30. Juni 2022 endgültig ausgelaufen. Seitdem gilt wieder der reguläre Leistungssatz.

Wird ein Hinzuverdienst während der Kurzarbeit angerechnet?

Ob eine Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird oder nicht, hängt davon ab, wann die Tätigkeit aufgenommen wurde. 

  • Hat die oder der Beschäftigte die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit ausgeführt? Dann hat dies keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld. Der Nebenverdienst wird nicht angerechnet.
  • Nehmen Beschäftigte die Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf, liegt eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgelts vor. In diesem Fall wird die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Bis zum 30. Juni 2022 wurden zusätzliche Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Seit Juli 2022 gilt dies nicht mehr.

Gilt die längere Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld noch?

Nein: Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld vorübergehend erweitert. Die Regelungen wurden mehrfach verlängert und endeten am 30. Juni 2022. Seitdem gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.

Können Minijobber Kurzarbeitergeld bekommen?

Arbeitgeber können nur für die Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte sind in dem Zweig versicherungsfrei, deswegen können sie kein Kurzarbeitergeld beziehen.

Erhalten auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld?

Seit 1. Juli 2023 gilt dies nicht mehr. Vorher galt: Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer konnten in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Gibt es steuerliche Besonderheiten beim Kurzarbeitergeld?

Ja: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und kann deswegen zu einer Steuernachzahlung führen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Arbeitgeber sollten Mitarbeitende, die in Kurzarbeit waren, rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie unter Umständen bis 31. Juli eine Steuererklärung erstellen müssen.

Arbeitgeber-Informationen zum Kurzarbeitergeld: Praxishilfen, FAQ und Anträge

Die Agentur für Arbeit stellt eine umfangreiche Seite zum Thema Kurzarbeitergeld zur Verfügung. Dort finden Sie die Voraussetzungen, Erklärvideos, Anleitungen und natürlich auch die Anträge. 

Einen Überblick über die verschiedenen Formen der Kurzarbeit finden Sie ebenfalls auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Wie war das nochmal? - Die Chronologie der Sonderregeln

Um wirtschaftliche Härten für Unternehmen und Beschäftigte aufzufangen, die durch die Corona-Pandemie entstanden, wurden die Regeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld zunächst ausgeweitet und dann immer wieder verlängert. Unser chronologischer Überblick fasst die entsprechenden Verordnungen zusammen:

  • Ende 2020 traten das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz), die "Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" und die "Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" in Kraft. Die erleichterten Bedingungen für das Kurzarbeitergeld galten zunächst bis 31. März 2021.
  • Mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" wurden die Zugangserleichterungen um drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert.
  • Es folgte eine weitere Verlängerung um drei Monate mit der "Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" bis zum 30. September 2021.
  • Mit der "Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" wurden die Zugangserleichterungen auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Die nächste Verlängerung galt bis zum 31. März 2022 und erfolgte mit der "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung" (KugverlV).
  • Mit dem "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen" wurden die bestehenden Sonderregelungen erneut verlängert, bis zum 30. Juni 2022. 
  • In der "Kurzarbeitergeldzugangsverordnung" (KugZuV), die am 22. Juni 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, erfolgt eine weitere Verlängerung der Zugangserleichterungen bis zum 30. September 2022.
  • Am 14. September 2022 beschloss das Bundeskabinett die "Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung". Die Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld galten bis zum 31. Dezember 2022. 
  • Mit der "Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld" wurden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer letztmalig bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
  • Seit dem 1. Juli 2023 gelten wieder die regulären gesetzlich festgelegten Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld.