Ja, auch bei Kurzarbeit muss die Mutterschaftsleistung in voller Höhe gezahlt werden. Eine Kürzung der Leistung aufgrund der Kurzarbeit ist nicht zulässig.

Weitere Details

Dies gilt auch in Fällen, in denen die Kurzarbeit bereits während des Berechnungszeitraums für die Mutterschaftsleistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG vorliegt.

Erstattung über das Umlageverfahren U2

Zugleich haben Arbeitgeber bei Kurzarbeit Anspruch auf Erstattung des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und des bei Beschäftigungsverboten gezahlten Mutterschutzlohns über das U2-Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 AAG.