Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz  (ArbZG) eigentlich nicht erlaubt. Allerdings können Ausnahmegenehmigungen durch die Behörden erteilt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dafür ist es zum Beispiel erforderlich, dass die Arbeiten nicht auf Werktage verschiebbar sind.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Ein Überblick

Wann liegt Sonn- und Feiertagsarbeit vor?

Als Sonntagsarbeit oder auch Feiertagsarbeit gilt die Beschäftigung in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr am Sonntag oder Feiertag.

Welche Ausnahmen vom Verbot gibt es?

Das Gesetz selbst nennt in § 10 ArbZG  zahlreiche Ausnahmen für Sonntagsarbeit, wie etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenpflege oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen in Einzelfällen auf Antrag bewilligen. Wenn der Eingriff in den Schutz der Sonntagsarbeit durch die Ausnahmeregelungen sehr gravierend ist, darf nur die Bundesregierung sie vornehmen.  

Dürfen Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

Grundsätzlich umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO  auch die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. 

Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass die Weisung zur Sonntagsarbeit rechtlich zulässig ist. Er muss sich also auf eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde berufen können oder auf eine Ausnahme, die im Arbeitszeitgesetz vorgesehen ist.

Im Arbeitszeitgesetz sind sogenannte Ausnahmetatbestände festgehalten, die als Grundlage für Ausnahmegenehmigungen dienen (vor allem: § 13 Abs. 1-5 ArbZG ).

Ausgleich für Sonntagsarbeit

Wenn Sonntagsarbeit im Einzelfall erlaubt wird, müssen die Beschäftigten für jeden Sonn- und Feiertag zwingend einen Ersatzruhetag erhalten. 

Dabei gilt:

  • Sowohl die Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Ersatzruhetag sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird.

Mehr zu Sonn- und Feiertagsregelungen bei TK-Lex

Einen großen Überblick zur Sonn- und Feiertagsarbeit, zur Behandlung der Sonntagszuschläge und zu den Schutz- und Ausnahmeregelungen bietet TK-Lex unter dem Stichwort Sonntagsarbeit .