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Durch Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Gehaltspfändung noch laufende Kosten wie z. B. Miete, Essen und Strom zahlen können. Neben dieser Existenzsicherung sollen außerdem gesetzliche Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen möglich bleiben. Deswegen richten sich die Pfändungsfreigrenzen nicht nur nach dem Nettolohn - entscheidend ist auch die Anzahl der Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht regelmäßig die aktuell geltenden Pfändungsfreigrenzen in umfangreichen Tabellen. Dort können Arbeitgeber nachschlagen, welche Freigrenze für welches Nettoeinkommen gilt und was außerdem berücksichtigt werden muss. 

Als Arbeitserleichterung bieten wir Ihnen ab sofort unseren neuen Lohnpfändungsrechner, mit dem Sie - je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen - ganz leicht den pfändbaren Betrag vom Nettolohn errechnen können.

Hier geht’s zum Rechner: Lohnpfändungs-Rechner

Unser Tipp: Über die beiden Tabs in der Anwendung können Sie sich entweder die passende Stelle in der Pfändungstabelle anzeigen lassen (Reiter "Gesamtübersicht") oder den konkreten pfändbaren Betrag samt Restlohn ausrechnen (Reiter "Einzelfall").

Mehr zum Thema Pfändung

  • Mehr zu den Pfändungsfreigrenzen finden Sie in unserem Übersichtsartikel .
  • Einen Überblick zum Umgang mit Lohn- und Gehaltspfändungen finden Sie in diesem Artikel .
  • Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen werden jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Das BMJV stellt die wichtigsten Infos rund um das Thema in einer Broschüre zusammen, die Sie als PDF herunterladen können.