Grundsätzlich können auch Beschäftigte aus EU-/EWR‑Staaten und der Schweiz durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland Mitglied der GKV werden. Ab einem Alter von 55 Jahren gelten jedoch besondere Einschränkungen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann ein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich.
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Was gilt, wenn die EU‑Beschäftigten jünger als 55 Jahre sind?
Ist die beschäftigte Person unter 55 Jahre alt und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt (z. B. durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis), kann sie in der Regel ohne Altersbeschränkung in die GKV aufgenommen werden.
Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Regeln zur Versicherungspflicht erfüllt sind (z. B. nicht wegen besonders hoher Einkünfte versicherungsfrei).
Was ändert sich ab 55 Jahren?
Ab Vollendung des 55. Lebensjahres gilt: Bestimmte Personen können trotz einer eigentlich versicherungspflichtigen Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen sein. Das betrifft insbesondere Personen, die in den letzten Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Unter welchen Voraussetzungen können EU‑Beschäftigte ab 55 dennoch in die GKV aufgenommen werden?
Für EU-/EWR‑Beschäftigte und Schweizer:innen gilt ein wichtiger Nachweis:
- Für die Aufnahme in die GKV ab 55 Jahren muss die Person belegen, dass sie in den vergangenen 5 Jahren im bisherigen Wohnstaat mindestens an einem Tag gesetzlich krankenversichert war.
- Der Nachweis kann z. B. über Bescheinigungen der ausländischen Krankenkasse oder der zuständigen Behörde erfolgen.
Was ist, wenn in den letzten 5 Jahren keine gesetzliche Versicherung im EU-Ausland bestand?
Konnte in den letzten 5 Jahren zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Krankenversicherung im bisherigen EU-/EWR‑Wohnstaat oder der Schweiz nachgewiesen werden, kann die beschäftigte Person ab 55 Jahren in Deutschland in der Regel nicht mehr in der GKV versichert werden. In diesen Fällen kommt meist nur eine private Krankenversicherung in Betracht.
Spielt es eine Rolle, ob die Person vorher privat versichert war?
Ja. War eine Person - in Deutschland oder im Ausland - über viele Jahre privat krankenversichert und bestand keine gesetzliche Versicherung, kann dies dazu führen, dass sie ab 55 Jahren dauerhaft von der Krankenversicherungspflicht in der GKV ausgeschlossen ist.
Welche Nachweise müssen Arbeitgeber typischerweise anfordern oder anregen?
Für EU‑Beschäftigte ab 55 Jahren sollten Sie insbesondere auf folgende Unterlagen achten:
- Nachweis über eine gesetzliche Krankenversicherung im EU-/EWR‑Ausland oder der Schweiz innerhalb der letzten 5 Jahre (z. B. Bescheinigung der ausländischen Krankenkasse)
- Angaben zur bisherigen Versicherungsbiografie (gesetzlich/privat, im In- und Ausland)
- Ggf. bereits vorhandene deutsche Versicherungszeiten in der GKV
So kann die zuständige Krankenkasse prüfen, ob eine Aufnahme in die GKV möglich ist.
Gilt die Altersgrenze auch für Rückkehrer:innen aus der EU, die früher schon in Deutschland gesetzlich versichert waren?
Ja, auch für Auslandsrückkehrer:innen gibt es ab 55 Jahren besondere Regelungen. Entscheidend ist, ob in den letzten Jahren gesetzliche Versicherungszeiten bestanden haben. War die Person längere Zeit ausschließlich privat versichert, kann eine Rückkehr in die GKV trotz Beschäftigung ausgeschlossen sein.