You can also use our website in English -

change to English version

Damit wir Kosten durch den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI erstatten, brauchen anbietende Dienste eine Zulassung. Das können Pflegedienste und andere professionelle Dienste sein, die nach Landesrecht entsprechend §45a SGB XI anerkannt sind, etwa für eine Tanz- oder Malgruppe oder für Unterstützung im Haushalt.

Weitere Details

In einigen Bundesländern kann der Entlastungsbetrag auch für Nachbarschaftshilfe durch Privatpersonen genutzt werden. Diese müssen andere Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie schon einen anerkannten Pflegedienst gefunden haben, fragen Sie dort nach, ob er Kapazitäten für Leistungen des Entlastungsbetrags hat.

Hilfe bei der Suche auf pflegelotse.de

Auf pflegelotse.de können Sie sowohl anerkannte Pflegedienste als auch nach Landesrecht anerkannte Angebote finden.

Alle Einrichtungen, Institutionen und sonstigen Anbieter, die auf pflegelotse.de unter "Unterstützung im Alltag" gelistet sind, haben die notwendige Anerkennung, damit sie mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden können. Geben Sie dort Ihre Postleitzahl ein, dann finden Sie alle zugelassenen Anbieter in Ihrer Region.

Ausnahme: Nachbarschaftshilfe

Eine Ausnahme sind Privatpersonen, die Nachbarschaftshilfe anbieten oder anbieten wollen. Diese haben keine Zulassung, sondern müssen andere Voraussetzungen erfüllen, damit wir die Kosten für die Unterstützung erstatten. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland voneinander. In einigen Bundesländern sieht die Landesverordnung keine Nachbarschaftshilfe vor.